Hund verteidigt Haus?

4 Antworten

Das ist schwierig und letztendlich auch immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Es gibt bereits Gerichtsurteile, in denen das Gericht einem Einbrecher zivilrechtlich noch Schmerzensgeld- und Schadenersatz für einen Hundebiss während eines Einbruches zugesprochen hat. Zwar ist auch das Eigentum gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe grundsätzlich ein nach §32 Strafgesetzbuch (StGB) notwehrfähiges Rechtsgut, die Problematik besteht jedoch darin, dass Hunden oder allgemein Tieren kein Notwehrrecht zusteht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Mensch das Tier als Mittel zur Notwehr einsetzt, sprich nur dann, wenn das Tier auf den Befehl eines Menschen hin handelt. Beißt es den Einbrecher oder allgemein einen Angreifer hingegen aus seiner eigenen Entscheidung heraus, dann liegt keine Notwehr vor, weil sich das Tier nicht selbstständig auf Rechte berufen kann, die für den Menschen gemacht sind. Ein Einbrecher darf sich ersteinmal darauf verlassen, dass sich in der Wohnung kein Tier befindet, welches ihm gefährlich werden kann. Er kann nur dann eine Entscheidung treffen ob er einen Biss bewusst in Kauf nimmt, wenn er von der Anwesenheit des Tieres Kenntnis hat. Das ist nur dann der Fall, wenn die Wohnung mit entsprechenden Warnschildern gut sichtbar gekennzeichnet ist. Klingt paradox, ist aber so.

Mfg


JuraJustus03  16.05.2024, 19:00

Du hast Recht, der Hund hat kein Notwehrrecht. Ich meine mich auch an so einen Fall zu erinnern, den du da beschreibst. Jedoch ist ein Hund, der als Wachhund auf ein Haus aufpasst durchaus dem Täter der Körperverletzung kausal und objektiv zurechenbar und damit ist der Hund Tatmittel. Natürlich könnte man argumentieren, dass die Tat der Person nicht objektiv zurechenbar ist, wenn der Wachhund selbst gesteuert handelt (In Jura ist nichts unstrittig). Da das bei mir 5 Semester her ist würd ich mich aber nicht in die Argumentation reinknien ohne mich zu belesen. Vl kannst du ja das Problem mit der objektiven Zurechenbarkeit erläutern was hier zutreffend ist? Zwischentreten dritter? Aber fraglich, weil der Hund ja keine natürliche Person ist?

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Rollerfreake  16.05.2024, 20:33
@JuraJustus03

Die ganze Thematik ist natürlich sehr komplex und meines Wissens nach, existiert zu dieser konkreten Fragestellung auch noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Ich habe nur mal in einem Urteil gelesen, dass Tiere nicht zurechenbar sind es sei denn, dass sie eine direkte Anweisung vom Menschen ausführen. Der Hund, der alleine auf das Haus aufpasst, dürfte deshalb keine Notwehr ausüben, da er nicht auf den Befehl seines Besitzers hin handelt. Eine Argumentation war dann noch, dass Einbrecher immer mit der Anwesenheit eines Hundes rechnen müssten und sie deswegen immer automatisch mit Hundebissen rechnen müssten und das Risiko deshalb bewusst eingehen. Das wurde jedoch verneint. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, der sollte daher besser entsprechende Warnschilder gut sichtbar anbringen. Mfg

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Rollerfreake  16.05.2024, 20:39
@JuraJustus03

Es gäbe natürlich dann auch noch die "Sonderfälle". Wenn ein Besitzer zum Beispiel im Erdgeschoss seines Hauses Geräusche hört und seinem Hund dann die Anweisung gibt, "mal nachzuschauen" und sich dann dort tatsächlich ein Einbrecher befindet und dieser vom Hund gebissen wird. Hier gab der Besitzer zwar die Anweisung zum Nachschauen, jedoch nicht direkt die zum Zubeißen. Mfg

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JuraJustus03  16.05.2024, 21:36
@Rollerfreake

Die Argumentation ist ziemlich schwammig. Demnach gäbe es da auch keine Körperverletzung. Außerdem ist es für Körperverletzung bzw. Notwehr als Rechtfertigungsgrund unbeachtlich, ob der Täter von dem Hund weiß.

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JuraJustus03  16.05.2024, 21:44
@Rollerfreake

In dem konkreten Fall dürfte es zwar keine Notwehr seitens des Besitzers geben aber auch keine Körperverletzung, da auch die Fahrlässige Körperverletzung mangels objektiver Vorhersehbarkeit ausscheidet. Demnach dürfte es keine strafrechtlichen Konsequenzen geben. Ohne Delikt gibt es auch keinen deliktischen Anspruch gegen den Besitzer also woher begründest du einen Schadensersatzanspruch.

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Rollerfreake  17.05.2024, 15:40
@JuraJustus03

Zugegebenermaßen, ich weiß die Begründung des Gerichtes nicht mehr. Ich hatte eben nur mal das besagte Urteil gefunden, in welchem ein Gericht einem Einbrecher Schadenersatz zugesprochen hatte. Mit welcher Begründung, weiß ich nicht mehr. Dazu, müsste ich jetzt auch recherchieren. Mfg

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Das hast du dir schon fast selbst beantwortet. Ich versuch es mal vereinfacht. Grundsätzlich liegt bei einem Einbrecher eine Notwehrlage vor, solange er sich auf deinem Grundstück befindet. Fraglich ist ob der Hund dir zuzurechnen ist, wenn er einfach so im Haus rumläuft. Du musst ja schließlich nicht in deinem Haus auf den Hund aufpassen. Die Notwehrhandlung müsste auch angemessen sein. Wenn du also siehst der Hund beißt den Einbrecher, darfst du ihn jetzt nicht noch hinterherlaufen lassen, wenn der Einbrecher wegrennt also damit die Notwehrlage auflöst.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

zLoveZeyrox 
Fragesteller
 16.05.2024, 18:28

Leider sieht der Staat einen Hund nur als Eigentum .Also ist es eigentlich gleich ob man mit einem Stock oder einen Hund sich verteidigt 😅 obwohl Hunde meiner Meinung viel mehr wert sind

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JuraJustus03  16.05.2024, 18:45
@zLoveZeyrox

Nicht ganz richtig. § 90a BGB stellt das Tier mit einer Sache gleich. Hierbei geht es jedoch um eine rechtliche Einordnung. Im Gegensatz zur Sache hat der Hund einige andere Rechte (z.B. Tierschutz).

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selbst schuld trifft es. Wenn der Hund eingesperrt war und man nur durch überwinden einer Tür rein gekommen ist hat man seiner Verkehrssicherungspflicht genüge getan.

Berufsrisiko

Ja leider sieht das Gesetz das anders.

Aber meiner Meinung soll der Hund den Einbrecher aufessen wenn er will.


zLoveZeyrox 
Fragesteller
 16.05.2024, 18:26

Wo steht das mit gesetz ?

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