Die Einspruchsfrist beträgt ein Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Bekanntgabe ist: Bescheiddatum + 3 Tage

Du hast den Einspruch innerhalb der Frist eingelegt. Soweit in Ordnung.

Aber du solltest den Einspruch schon so schnell wie möglich begründen.

Hierzu gibt´s zwar keine expilzite Frist im Gesetz. Aber der Sachbearbeiter im Finanzamt kann den Einspruch ohne Begründung ja erstmal nicht bearbeiten (Deshalb wirst du in aller Regel dann ein Schreiben mit einer von ihm gesetzten Frist zur Begründung des Einspruchs kriegen - Kommst du dem immer noch nicht nach, dann wird der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen).

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leider sind die meisten Steuerberater so überlastet das die keine neuen Kunde nehmen

Stimmt durchaus.

und wenn doch dann mit einem Monatsbeitrag von 200-300 Euro.

Das sind eigtl. die normalen Preise. Günstiger wirst du kaum bekommen.

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Wieviel kostet so ein Berater?

Kommt drauf an, was er alles für dich machen muss (Steuererklärung, Buchführung,...) . Das kann ab 500€/1.000€ und aufwärts gehen.

Die Vergütungen bemessen sich anhand der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).

Wo kann ich einen halbwegs vernünftigen finden?

Durch Recherche im Internet oder du fragst vllt. mal in deinem Umfeld, ob da vllt. jemand irgendeinen kennt.

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Hat der Arbeitnehmer obwohl nur tagsüber weg trotzdem Anspruch auf Verpflegung nach § 9 (4a) Estg

Er ist ja mehr als 8h pro Tag außerhalb der Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterwegs. Also ja.

das Stellen der Mahlzeit des AG kürzt die Pauschale um 40 %?

Ja. Um 40% der Pauschale für einen vollen Tag (24h Abwesenheit). Also Kürzung um 11,20 € (28 € x 40%).

Das ergibt sich aber auch alles aus dem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 ab Rz. 73ff. mit Beispielen.

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Scheinbar schickt sie mehr als 100 Pakete pro Monat, es handelt sich also um erhebliche Einnahmen.

Sie handelt, so wie es aussieht, selbstständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

Das wäre ein anmeldepflichtiges Gewerbe (sowohl beim Gewerbeamt als auch beim Finanzamt mittels Fragebogen zur steuerlichen Erfassung).

Auch sind entsprechende Steuererklärungen (Einkommensteuererklärung, ggf. Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung) abzugeben.

Sie ist der Meinung, dafür keine Steuern entrichten zu müssen, Sie sei Kleinunternehmerin und das Ganze sei eine "private Tätigkeit

Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich nur auf die Umsatzsteuer. Bei Beanspruchung dieser Regelung wird keine Umsatzsteuer erhoben. Und diese muss sie auch erstmal beim Finanzamt beantragen.

Hat aber mit anderen Steuerarten, die für sie ggf. relevant sind (Einkommensteuer, Gewerbesteuer) nichts zu tun.

Bei der Einkommensteuer gibt es den Grundfreibetrag (11.604€). Sofern dein zu versteuerndes Einkommen (Alle Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und Außergewöhnliche Belastungen) darunter liegt, fällt keine Einkommensteuer an.

Bei der Umsatzsteuer gibt's die Kleinunternehmerregelung (oben schon erklärt). Kann nur beansprucht werden, wenn

  • du mit deinen Umsätzen im Vorjahr bei nicht mehr als 22.000€ und
  • im laufenden Jahr bei voraussichtlich nicht mehr als 50.000€ liegst.

Ansonsten wären es 19% der Umsätze.

Und Gewerbesteuer fällt bei einem Gewinn von über 24.500€ erstmal an.

Gibt es solche Ausnahmen, wenn man zb Wäsche verkauft, die man nur ganz kurz getragen hat?

Nein.

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Wie soll hier jemand diese Einschätzung für dich machen? Hier kennt niemand dein Unternehmen, um das einschätzen zu können.

Variable Kosten sind halt Kosten, die sich immer wieder in ihrer Höhe ändern können (abhängig z.B. von der Profuktionsmenge des Unternehmens etc.), wie bspw. Materialkosten, bezogene Fremdleistungen...

Du musst selber einschätzen können, was für Kosten da erstmal auf dich zukommen (Ist ja nur eine Schätzung, kein tatsächlicher Wert).

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Habe gegoogelt und da stand man bekommt die wenn man schonmal mit steuern was zutun hatte auf dem Brief, oder die beantragen kann. 

Wenn du schonmal bei deinem Finannzamt eine Steuererklärung abgegeben und einen Steuerbescheid erhaltwn hast, dann wurdest du dort unter einer Steuernummer aufgenommen.

Wenn du zum allerersten Mal überhaupt eine Steuererklärung angibst, dann kannst du noch keine Steuernummer haben.

Jetzt meine Frage: kann ich meine Steuererklärung auch ohne Steuernummer abschicken, weil es ja meine erste ist und das Finanzamt weist mir dann automatische eine zu, oder muss ich die erst beantragen?

Es geht auch ohne Steuernummer (Deine Steueridentifikationsnummer genügt)

Das Finanzamt weist dir dann, nach Einreichung deiner Erklärung, von sich aus eine Steuernummer zu.

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Das würde höchstens unter das private Veräußerungsgeschäft (§ 23 EStG) fallen. Und auch hier wärst du damit raus, weil das unter die "Gegenstände des tägl. Gebrauchs" fällt.

Es ist nicht steuerbar, also braucht das auch in keiner Steuererklärung angegeben zu werden.

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muss ich diesen Fragebogen jetzt erneut ausfüllen?

Nein, du hast ihn ja schon einmal für deinen Betrieb ausgefüllt und abgeschickt.

Oder reicht es, dass ich in meiner Einkommenssteuererklärung die Anlage N mit drinnen habe, die ja schon zeigt, dass ich angestellt bin?

Die Anlage N hat, wie du schon andeutest, nichts mit dem Betrieb zu tun, sondern nur mit deinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Als Arbeitnehmer).

Einfach eine Einkommensteuererklärung mit

  • Anlage EÜR (Gewinnermittlung
  • Anlage G (Gewerbebetrieb)/Anlage S (Freiberuflich)
  • Anlage N (für deine "Lohneinkünfte)
  • Anlagen "Sonderausgaben", "Außergewöhnliche Belastungen"

...

abgeben.

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Die Voraussetzungen sind

  • Nicht mehr als 22.000 € Umsatz im Vorjahr UND
  • Voraussichtl. nicht mehr als 50.000€ Umsatz im laufenden Jahr

Beim ersten Beispiel bist du in jedem Jahr in der KUR, sofern du nicht in irgendeinem Jahr, zu Beginn des Jahres jeweils, mit voraussichtlich über 50.000€ Umsatz gerechnet hast.

Beim zweiten Beispiel: Wenn du zu Beginn des Jahres 2 nicht mit über 50.000€ Umsatz prognostiziert hast, bist du auch da Kleinunternehmer (Im Vorjahr Jahr 1 hattest du unter 22.000€ Umsatz und du hast dann auch nicht fürs laufende jahr mit über 50.000€ gerechnet).

Im Jahr 3 bist du auf jeden Fall Regelbesteuerer und kein Kleinunternehmer mehr, weil du allein schon im Vorjahr (Jahr 2) über 22.000€ Umsatz hattest.

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    Der Verkauf ist erst dann steuerpflichtig (privates Veräußerungsgeschäft), wenn zwischen Kauf und Verkauf kein Jahr liegt und ein Veräußerungsgewinn (Veräußerungspreis - Anschaffungskosten) mind. 1.000€ beträgt.

    Sonst nicht.

    Und wenn ich das versteuern soll, wie denn dann und wo? Ich mache ja mit 18 noch keine Steuererklärung

    Sofern es zu besteuern ist: Mit der Einkommensteuererklärung.

    Und wenn du unter 18 bist, müssen deine Eltern als gesetzliche Vertreter diese unterschreiben.

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