Welche Noten für die Oberstufe auf einer Gesamtschule?

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Aus der offiziellen Verordnung für Niedersachsen:

(1) Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer am Ende des 10. Schuljahrgangs über die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 hinaus

  1. bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen (E-Kurs, G-Kurs) a) befriedigende Leistungen in drei E-Kursen und b) ausreichende Leistungen in einem vierten E-Kurs oder gute Leistungen in einem G-Kurs,
  2. bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen (Z-Kurs, E-Kurs, G-Kurs), a) ausreichende Leistungen in drei Kursen auf zusätzlicher Anspruchsebene (Z-Kurse) und b) ausreichende Leistungen in einem vierten Z-Kurs oder befriedigende Leistungen in einem E-Kurs oder gute Leistungen in einem G-Kurs und
  3. im Durchschnitt befriedigende Leistungen in den übrigen ohne Fachleistungsdifferenzierung unterrichteten Pflichtfächern und in den Wahlpflichtkursen

erbracht hat.

(2) In die Berechnung des Durchschnittswertes nach Absatz 1 Nr. 3 sind bei einer Fachleistungsdifferenzierung

  1. auf zwei Anspruchsebenen bis zu zwei E-Kurse,
  2. auf drei Anspruchsebenen bis zu zwei Z- oder E-Kurse

einzubeziehen, wenn in diesen Kursen bessere Leistungen als die Mindestanforderungen erbracht worden sind.

http://www.schure.de/2241001/4100000.htm#p15