Jobcenter abmelden?

3 Antworten

An- und abmelden kann man sich beim Einwohner-Meldeamt. Beim Jobcenter kann man nur seinen Bedarf anmelden.

Diesen kann man auch wieder abmelden. Beispiel: "Veränderungs-Mitteilung: Ich habe keinen Bedarf mehr an ALG II."

In der Regel weiß das der Bürger aber gar nicht. Meist kennt er weder die Regelbedarfe noch die Freibeträge für Einkommen. Daher fragt das Jobcenter in der Regel nach, wie hoch das neuerliche Einkommen ist und welcher Natur.

Eine Pflicht zur Beantwortung solcher Fragen gibt es nicht. Sollte allerdings der Verdacht auftauchen, man hätte bis jetzt unzulässigerweise Leistungen bezogen und möchte dies nun vertuschen durch eine "Abmeldung", kann sich das Jobcenter auch anderweitig Informationen einholen, etwa über die Bankkonten - notfalls auch mit Hilfe der Staatsanwaltschaft.

Eine andere Möglichkeit bietet das SGB I mit § 46 Verzicht:

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

Aber auch damit kann man nicht unbedingt die Pflicht umgehen, bisherige Einkünfte während des bisherigen Bezugs von ALG II offenzulegen.

Wer etwa im ersten Monat seines Berechnungszeitraums Einkommen hatte, das er dem Jobcenter nicht angegeben hatte, und nun verhindern möchte, dass das Jobcenter dies sechs oder 12 Monate später herausfindet durch Einsicht in die Kontoauszüge anlässlich eines Weiterbewilligungsantrags (WBA), wird dies mit einer "Abmeldung" nicht unbedingt vermeiden können.

Gruß aus Berlin, Gerd

Du kannst ohne Angabe von Gründen auf Leistungen verzichten. Der Verzicht sollte jedoch schriftlich auf Papier mit handschriftlicher Unterschrift erklärt werden und nicht etwa per Email.

Das Jobcenter wird vermutlich Fragen dazu stellen, die Du aber nach meinem Wissen zu dem Zeitpunkt nicht beantworten mußt. Erst dann, wenn Du ggf. erneut ALG 2 beantragst. Dann wird man wissen wollen, wovon Du in der Vergangenheit gelebt hast.

Du kannst nur dann schriftlich und freiwillig auf zustehende Leistungen verzichten, wenn du Single bist und keinem zum Unterhalt in deiner BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) verpflichtet bist.

Einen Grund musst du nicht angeben, auch wenn die Frage ggf.vom Jobcenter kommt, aber du hast dann immer noch eine Mitwirkungspflicht, sie könnten dann z.B. von dir Kontoauszüge über einen längeren als 3 monatigen Zeitraum fordern, um so zu prüfen ob du z.B. Einkommen erzielt hast was nicht angegeben wurde.

Diesen freiwilligen Verzicht auf zustehende Leistungen kann man jeder Zeit für die Zukunft wieder rückgängig machen, man muss dann nur einen neuen Antrag stellen.