Darf der Mieter seinen Stellplatz "schützen"?

3 Antworten

In diesem Fall wäre zunächst etwas Überzeugungsarbeit bei den Eigentümern gefragt. Man sollte mit denen ins Gespräch gehen um heraus zu finden, welcher Lösung sie zustimmen würden. Dass die aktuelle Absperrung visuell nicht schön aussieht, lässt sich ja nicht abstreiten. Das ist ein Argument. Die Sorgen des Parkplatznutzers sollten aber auh nicht unter den Tisch gekehrt werden. Wenn man eine ordentliche Lösung fidet, z.b. die Verlängerung des bestehenden Geländers, lässt sich sicherlich ein Komprimiss finden.


DrHelpMePls 
Fragesteller
 09.05.2024, 13:33

Hallo, das will ich nicht abstreiten aber wenn keine Lösung gefunden wird weil die Eigentümerversammlung z.B. nicht für das Geländer zahlen will, kommt es doch auf den Punkt hinaus, das ich im Recht bin, die Mieter es abbauen müssen, und sich selber darum kümmern müssen bzw. es dulden müssen oder eben umziehen.

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Renick  09.05.2024, 13:45
@DrHelpMePls
weil die Eigentümerversammlung z.B. nicht für das Geländer zahlen will

Das ist eben Verhandlungssache. Auch die Kosten können Teil einer Einigung sein. Man kann anbieten, einen Großteil der Kosten zu übernehmen, sodass nicht alles auf die Gemeinschaft fällt. Ebenso könnt ihr mit dem Mieter sprechen, ob sich dieser an den Kosten einer ordentlichen Lösung beteiligen würde.

auf den Punkt hinaus, das ich im Recht bin, die Mieter es abbauen müssen

Ja, das müssten die Mieter. Und dann fällt ihnen irgend etwas anderes ein, z.b. einen Stapel Reifen dazwischen legen, und die Diskussion geht von vorne los.

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Deswegen haben die Mieter die Absperrung errichtet, die bis jetzt von allen geduldet wurde.

... die aber sehr wahrscheinlich entfernt wird - und die Mieter tragen die Kosten dafür!

Darf der Mieter seinen Stellplatz "schützen"?

Nein, natürlich nicht!

Das ist allerdings nur meine (!), persönliche Meinung! Das mag das Gesetz anders sehen! Aber eine Rechtsberatung kann ich hier nicht geben - und andere User sicherlich auch nicht ... Ausnahme: Anwälte, etc.

Solche baulichen Veränderungen sind nicht statthaft, die Beschädigung von Fahrzeugen ebenfalls nicht.