Wer muß die Vermieterbescheinigung erstellen?
Auf einem verpachtetem Grundstück sei ein zu Wohnzwecken geeignetes Haus gelegen. Dieses soll, zwecks Fruchtziehung, vermietet werden. Wer muß die Vermieterbescheinigung ausstellen, der Pächter oder der Verpächter?
8 Stimmen
4 Antworten
Der Wohnungsgeber muß dem Wohnungsnehmer die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Wohnungsgeber ist hier wohl der Pächter. Denn der möchte ja vermieten.
Bundesmeldegesetz § 19
Der Pächter darf ohne Zustimmung des Eigentümers nicht handeln, Unterverpachtung berechtigt in der Regel zur außerordentlichen Kündigung.
Zu Wohnzwecken geeignet - bedeutet nicht, dass man dort einen festen Wohnsitz anmelden kann bzw darf. Aus einem Gebäude Früchte ziehen, hm ? Dann gibt es bestimmt noch mehr Vorschriften zu beachten.
Meine Tendenz geht zum Eigentümer, der über die Nutzung des Gebäudes mit dem Neuen einen eigenen Vertrag abschließen muss.
Sofern es doch über eine genehmigte Unterverpachtung geht - wäre der Pächter als Besitzer auch der Wohnungsgeber.
Unterverpachtung berechtigt in der Regel zur außerordentlichen Kündigung.
Einen Pachtvertrag macht man, wenn der Pächter durch die Nutzung des Grundstücks oder Anwesens Gewinne erzielen will. In der Regel bedeutet das also, dass der Pächter selbst entscheiden darf, auf welche Weise er Gewinne erwirtschaften will. Steht nun auf dem Pachtgrundstück ein Haus, in dem man auch wohnen kann, aber der Pächter kann oder will nicht selbst darin wohnen, darf er es natürlich auch an andere vermieten. Auf einem Bauernhof z. B. an Saisonarbeiter oder einem Wirtschafter, der sich ständig um Haus und Hof kümmert, aber selbst das ist normalerweise nicht eingeschränkt.
Natürlich darf nicht vermietet oder dauerhaft genutzt werden, wenn das im Pachtvertrag ausdrücklich so festgelegt ist. Davon ist aber in der Frage überhaupt nicht die Rede, sondern nur davon, dass jemand einziehen soll. Wohnungsgeber ist in dem Fall der Pächter, da dieser allein bestimmen kann, wer einzieht und für wie lange.
Aus einem Gebäude Früchte ziehen, hm ?
Das ist ein rein juristischer Begriff, der nichts mit Obst oder Gemüse zu tun hat, aber natürlich auch damit zu tun haben kann. Wenn zum Beispiel rund um das Haus alte Obstbäume stehen, die Jahr für Jahr gute Früchte tragen, dann gehören diese Früchte dem Pächter. Bei einem reinen Mietvertrag ist das nicht selbstverständlich. Im übertragenen Sinne meint man mit "Fruchtziehung" einfach die Tatsache, dass durch den Besitz und durch die Nutzung des gepachteten Anwesens Gewinne erwirtschaftet werden können, die dem Pächter gehören. Im Grunde ist das der Sinn eines jeden Pachtvertrags, während im reinen Mietvertrag normalerweise nur die Nutzung zur angenehmen Lebensgestaltung steht.
Bei Verpachtung ist das anders als bei Vermietung.
Grundsätzlich muß aber der Wohnungsgeber, auch wenn der nicht Eigentümer ist, die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Muß aber darin angeben wer Eigentümer ist.
Für mich klingt die Frage so, als vermietet der Pächter Wohnungen/Zimmer an andere Leute. Damit wird der Pächter zum Vermieter und muss eine Vermieterbescheinigung ausstellen.
Selbst bei Untermietverträgen muss nur der Hauptmieter eine Vermieterbescheinigung ausstellen - mit ihm wird der Mietvertrag geschlossen.