Ist es Diebstahl, wenn Kinder Münzen vom Brunnen rausangeln?
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Das ist tatsächlich eine interessante Frage. Es kann sein, aber eindeutig ist das nicht und kommt auch etwas auf die genauen Umstände an.
Für einen Diebstahl nach § 242 StGB bedarf es auf objektiver Ebene neben fremden Eigentum eines Gewahrsamsbruches, also der Aufhebung fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.
Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen ist (die Eigentumslage ist an dieser Stelle unerheblich).
Die Menschen, die die Münzen in den Brunnen geworfen haben, haben damit die Sachherrschaft und ihren Herrschaftswillen aufgegeben, man kann es ihnen also nicht mehr weg nehmen.
Möglicherweise hat der Betreiber des Brunnens aber Gewahrsams. Ein Herrschaftswille liegt vor, wenn er den finanziellen Wert abschöpfen möchte und vielleicht auch, wenn er ein wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Attraktion hat. Die tatsächliche Sachherrschaft dürfte etwas schwieriger darzulegen sein.
Zumindest dürfte aber eine Unterschlagung nach § 246 StGB vorliegen.
Zu beachten ist natürlich auch, dass auch, wenn eine rechtwidrige Tat vorliegt, Kinder strafunmündig sein. Zivilrechtliche Ansprüche können aber bestehen.
Das ist eine bodenlose Frechheit sollte man dies tun und der Grund ist ganz einfach erklärt: Menschen werfen ihr Geld in den Brunnen, weil sie glauben, dass sie dadurch Glück haben oder sich etwas wünschen können. Natürlich zählt das in weiterer Folge als Diebstahl. Diebstahl ist nämlich folgendermaßen definiert: Alles was einer anderen Person gehört darf man nicht nehmen.
Laut StGB Paragraph 242 ist jeglicher Versuch von Diebstahl eine Gesetzwidrigkeit
Doch. Diese Münzen gehören den Personen, die sie reingekommen haben. Du kannst das ganz einfach mit einem anderen Beispiel vergleichen. Sollte eine Person hundert Euro verlieren gehört das Geld auch noch dieser Person.
Die Münzen gehören dann meiner Meinung nach dem Besitzer des Brunnens
Nein, das ist rechtlich nicht korrekt. Der Einwurf der Münzen dürfte im Regelfall als Eigentumsaufgabe i.S.d. § 959 BGB zu werten sein. Die Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften zu verlorenen Sachen (Fundsachen) geht hier fehl: Der vorherige Eigentümer hat das Geld ja nicht verloren, sondern dieses absichtlich zurückgelassen / sich seiner entledigt.
Das ist die Frage. Auf welcher Grundlage sollte das der Fall sein? Mir wäre keine entsprechende allgemeine Rechtsgrundlage bekannt. Und eine Besitzaufgabe zugunsten Dritter ist rechtlich nicht vorgesehen und in den meisten Fällen wohl auch gar nicht beabsichtigt. Jedenfalls soweit es keine Rechtsvorschrift der Gemeinde o.ä. dazu gibt, die der Gemeinde das Eigentum zuspricht, handelt es sich meiner Auffassung nach um herrenloses Gut, an welchem jedermann nach § 958 Abs. 1 BGB Eigentum erlangen kann.
Das ist jetzt eine rein akademische Betrachtung der deutschen Rechtslage, keine moralische Bewertung der Aneignung.
Es ist grundsätzlich Diebstahl, wenn man sich etwas nimmt, was einem nicht gehört.
Nein, das ist sachlich und rechtlich nicht korrekt. Der Diebstahl erfordert eine Wegnahme in rechtswidriger Zueignungsabsicht. Rechtstheoretisch aufgedröselt ist hier a) ein Gewahrsamsbruch zuungunsten des Besitzers erforderlich, und b) die Absicht, ein in fremdem Eigentum stehendes Gut sich selbst oder einem Dritten (rechtswidrig) zuzueignen. Hier fehlt es nach meiner Rechtsauffassung aber hinsichtlich der Münzen im Brunnen sowohl am Besitzer, als auch (im Regelfall, vorbehaltlich etwaiger kommunaler Rechtsvorschriften) am Eigentümer.
Jedenfalls soweit es keine (kommunale) Rechtsvorschrift gibt, die der Gemeinde das Eigentum zuspricht, handelt es sich meiner Auffassung nach um herrenloses Gut, an welchem jedermann nach § 958 Abs. 1 BGB Eigentum erlangen kann.
das ist sachlich und rechtlich nicht korrekt
Eine Frage der Betrachtungsweise.
nach meiner Rechtsauffassung
Ich bezweifle stark, daß Du Jurist bist.
meiner Auffassung nach
Belasse es bei ihr :)
Deine Aussage entspricht offenkundig nicht dem Regelungsinhalt des § 242 StGB, für diese Einschätzung muss man kein Jurist sein. Die hier vom TE eröffnete Fragestellung erlaubt hingegen in der Tat verschiedene Betrachtungsweisen, über die sich selbst die Juristen streiten dürften.
Ich bezweifle stark, daß Du Jurist bist.
Dergleichen habe ich auch nie behauptet, genauso wenig wie du. Wir diskutieren hier ganz überwiegend als interessierte Laien.
Genau genommen. Aber verfolgt wird das nicht.
Ich stelle mir gerade die Frage, wem die Münzen eigentlich weggenommen werden. Wer ist Eigentümer der Münzen im Brunnen? Ich würde das Einwerfen der Münzen aus dem Bauch raus erst mal als Eigentumsaufgabe i.S.d. § 959 BGB verstehen.
Ja, aber das Eigentum geht über an den Betreiber des Brunnens, m. M. nach.
Das ist die Frage. Auf welcher Grundlage sollte das der Fall sein? Mir wäre keine entsprechende allgemeine Rechtsgrundlage bekannt. Und eine Besitzaufgabe zugunsten Dritter ist rechtlich nicht vorgesehen und in den meisten Fällen wohl auch gar nicht beabsichtigt. Jedenfalls soweit es keine Rechtsvorschrift der Gemeinde o.ä. dazu gibt, die der Gemeinde das Eigentum zuspricht, handelt es sich meiner Auffassung nach um herrenloses Gut, an welchem jedermann nach § 958 Abs. 1 BGB Eigentum erlangen kann.
Zumindest ein interessanter Ansatz, der mich noch beschäftigen wird 🤔
Schon interessant, wie komplex solche eigentlich simplen Fragestellungen sein können ;)
Ich wüdrde mal einen Eigentumsübergang nach § 929 S. 1 annehmen. Insbesondere bei Müll wird eine Übereignung an das Entsorgungsunternehmen diskutiert und herrschend bejaht, das würde ich hier übertragen.
Ein pauschales gesetzliches Aneignungsverbot gibt es hier nicht. Ich vermute, dass auf kommunaler Ebene (abhängig vom Landesrecht) Rechtsvorschriften erlassen werden könnten, die das Eigentum an diesen Münzen der Kommune zusprechen. Das wäre aber immer im Einzelfall zu prüfen. Gibt es solche Vorschriften nicht, wäre der Sachverhalt nach o.g. bundesrechtlichen Vorschriften zu prüfen.
Die konkreten Fälle, die ich gefunden habe (z. B. Celle), bestätigen meine Rechtsauffassung im Wesentlichen.
Ja, das wäre auch eine mögliche Sichtweise. Hier müsste man sich nochmal detailliert mit der mutmaßlichen Absicht des vorherigen Besitzers auseinandersetzen. Beim an den Straßenrand gestellten Müll zwecks Entsorgung durch die Stadt / ein Entsorgungsunternehmen gibt es eine konkrete Absicht(serklärung) des Besitzers. Wenn die noch gebrauchsfähige Couch hingegen an den Straßenrand gestellt werden zwecks Verschenken, handelt es sich n.h.M. um eine Besitzaufgabe (unabhängig davon, dass Kommunalvorschriften dergleichen im Regelfall verbieten).
Mit dem Werfen von Münzen in einen Brunnen ist im Regelfall keine konkrete bürgerlich-rechtlich erfassbare Zwecksetzung verbunden, insbesondere geschieht dies in der Regel nicht in der Absicht, damit die Stadt bzw. Kommune zu bereichern. Damit scheidet § 929 BGB m. E. aus. Auch die erforderliche Annahme durch die eigentumserlangende Kommune (=Erwerber i.S.d.G.) müsste man hier ja irgendwie konstruieren.
Ich würde sagen, der Zweck ist, dass das Geld jetzt "dem Brunnen" gehören soll, mittelbar also derm Betreiber, der gewissermaßen auf das Geld aufpassen soll. Man will ja gerade nicht, dass jemand anderes das Geld rausnimmt und das ist nur möglich, wenn man selbst oder der Betreiber Eigebtümer wird. Ich denke nicht, dass der Zweck rechtlich bedeutenden Handelns zwangsläufig wirtschaftlich sein muss.
Vielleicht interviewe ich wenn ich sie das nächste mal sehe mal Leute, die Geld reinwerfen, was genau sie sich da vorstellen ;-)
Eine Schenkung zugunsten des Brunnens gibt es aber ja eben nicht. Und eine "Aufbewahrung", bei dem man Eigentümer bleibt, ist m. E. nicht wirklich die Idee hinter dem Münzeinwurf. Das stammt ja wohl ursprünglich eher aus der Opferkultur, der Idee, den Göttern etwas darzubieten. Dabei ist es systemimmanent, dass man das Eigentum an dem dargebotenen Opfer aufgibt. Gleichzeitig ist Geste des Münzeinwurfs in heutiger Zeit dahingehend abstrahiert worden, dass sich der Wille des Handelnden im Regelfall auf die eigene Handlung, also das Werfen der Münze in den Brunnen beschränkt. Was danach passiert, spielt für ihn im Moment der Handlung keine Rolle.
Vielleicht interviewe ich wenn ich sie das nächste mal sehe mal Leute, die Geld reinwerfen, was genau sie sich da vorstellen ;-)
Ja, das wäre mal ne Idee :)
Dass man nicht selbst EIgentümer bleibt, habe ich mal vorausgesetzt.
Natürlich kann der Brunnen an sich kein Eigentum haben, aber am nähesten dran ist halt der Betreiber.
Was danach passiert, spielt für ihn im Moment der Handlung keine Rolle.
Wenn dem so wäre, läge in der Tat keine Eigentumsüertragung vor. Der Punkt ist ja gerade, dass man ein gewisses Interesse daran hat, dass das nicht direkt wieder jemand "klaut", die Antworten hier zeigen für mich gerade das.
Im Nachgang möglicherweise. Aber mal ehrlich: Wenn es die ein Anliegen ist, dass sich nicht jemand unbefugt an deinen Münzen bedient, wirst du sie nicht gerade in einen öffentlichen Brunnen werfen. Ich bleibe dabei, dass im Moment der Handlung (und der ist hier m. E. entscheidend) sich kaum jemand Gedanken darüber macht, was mit den Münzen im Anschluss passiert.
Und wem gehören im Rechtssinne die Münzen im Brunnen? Das ist m. E. keine ganz einfache Frage...