Darf man seinen Urlaub ins neue Jahr mitnehmen?

Ja 86%
Nein 14%

7 Stimmen

7 Antworten

Das kommt darauf an was im Arbeits-, bzw. anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung steht.

Das Bundesurlaubsgesetz sagt, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden soll.

Übertragungen ins Folgejahr sind möglich, wenn der AN den Urlaub wegen betrieblicher oder persönlicher (z.B. krank) Belange nicht mehr im Entstehungsjahr nehmen kann.

Außerdem verfällt er nicht, wenn der AG den AN nicht darauf hinweist, dass er noch Ressturlaub hat und diesen noch im laufenden Jahr nehmen soll.

Was bei Euch zutrifft, solltest Du nachlesen und/oder Dich ggf. im Personalbüro und/oder beim Betriebsrat (falls vorhanden) erkundigen.

Ja

Grundsätzlich ist der Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen. Das schreiben auch das Bundesurlaubsgesetz sowie die meisten Tarifverträge so vor.

Wenn aber der Urlaub nicht vollständig genommen werden kann, dann kann er in das nächste Kalenderjahr übertragen werden und muss dort in der Regel bis 31.03. genommen werden.

Ich würde das aber sicherheitshalber beim Arbeitgeber schriftlich beantragen. Denn wie der Urlaub formell übertragen werden kann, dass kann der Arbeitgeber selbst regeln.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – langjährige Tätigkeit im Personalbereich
Nein

Geht nicht überall müsstest du dich informieren bei deiner Firma

Ja

Im Regelfall bis zum 31. März.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Mrbeadt  24.09.2024, 14:02

wäre auf jedem fall mega nice

Das regelt für den gesetzlichen Mindesturlaub das BUrlG:

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Für den über den gesetzlichen Mindesturlaub vom Arbeitgeber freiwillig gewährten Urlaub gelten die Bedingungen des Arbeitgebers (siehe Betriebsordnung bzw. Arbeitsvertrag).

Woher ich das weiß:Berufserfahrung