Fußgänger "angefahren". was kommt auf mich zu?

Hallo zusammen,

vorher bin ich mit dem Auto in einem Busbahnhof links abgebogen und habe einen Fußgänger übersehen und habe ihn fast angefahren.

Er ist leicht ausgewichen und hat sich auf meiner Motorhaube abgestützt. Also wirklich erwischt habe ich ihn nicht.

Die Lage war aber auch recht ungünstig: Er ist einfach über die Straße gegangen. Es war keine Ampel und kein Fußgängerüberweg vorhanden. Dazu war es noch recht dunkel und er hat dunkle Klamotten getragen. ( Dunkelblaue Arbeitskleidung)

Daraufhin hat er im gebrochenen Deutsch geschimpft was ich voll nachvollziehen kann. Verstanden habe ich aber nicht alles.

Ich habe ihm erklärt, dass ich weder Alkohol getrunken habe, noch zu schnell gefahren bin, da er danach gefragt hat.

Er ist dann hinters Auto gegangen und hat sich das Kennzeichen angeschaut.

Ich wollte es noch vor Ort klären und bin ausgestiegen und habe noch gefragt ob es ihn gut geht und ob er irgendwelche Verletzungen hat. Es kam aber keine Antowort und er ist einfach abgehauen und hat so eine Geste gemacht, die ich als "Ach egal" interpretiere.

Nun mache ich mir Sorgen, dass doch noch etwas kommen könnte. Dass er es dann doch noch bei der Polizei meldet und evtl die ganze Situation ganz anders schildert.

Jetzt meine Frage an euch:

Was kann da im schlimmsten Fall auf mich zukommen/welche Ordnungswiedrigkeit habe ich da begangen?

Ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.

Straßenverkehr, Straßenverkehrsordnung, Auto und Motorrad
Warum werden Gesetze gemacht, wenn sie anschließend keiner umsetzen will?

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden. 

So steht es in § 30!

Das Ordnungsamt weigert sich meine Anzeige zu bearbeiten, weil ich keine Zeitspanne und keinen Zeugen angegeben habe. Es reicht angeblich nicht, wenn ich schreibe, dass der Fahrer des Lieferwagen seinen Motor unnötig lange laufen lässt und auf seine Arbeitskollegen wartet, die dann irgendwann kommen und zusteigen.

Jeden Morgen um 6 Uhr wache ich auf und muss mein Fenster schließen, weil ich es vor Gestank der Abgase nicht mehr aushalte.

Ich bin auch schon auf die Straße gegangen und habe den Fahrer gebeten den Motor aus zu machen. Da er nur polnisch spricht, tut er immer so, als würde er mich nicht verstehen, obwohl er genau weiß, was ich will. Darum habe ich das Ordnungsamt eingeschaltet. Aber denen interessiert das nicht.

Die Bundesregierung hat in Hamburg (25000 Teilnehmer mit Besuch der Elbphilharmonie), in Bonn (20000 Teilnehmer) (Kosten für den Steuerzahler insgesamt 120 Millionen) beteuert, dass die Erfüllung der Klima-ziele unverzichtbar ist. Außer Versprechungen kommt da aber nichts. Jeden Tag lassen Umweltsünder die Motoren unnötig lange laufen, vor allem Taxifahrer. Aber das Ordnungsamt sagt, dass sind ja nur 10 Euro Bußgeld. Der Arbeitsaufwand lohnt sich nicht. Eine Schande für Deutschland!

Umweltschutz, Recht, Straßenverkehrsordnung, umweltzone, Umweltverschmutzung, Auto und Motorrad
Ist Fussballspielen durch Kinder auf der Strasse erlaubt?

Wir wohnen in einem kleinen Dorf mit 700 Einwohnern in einem reinen Wohngebiet. Die Strasse die das Neubaugebiet (ca. 25 Häuser) erschliesst ist extrem wenig frequentiert - max. 5-10 Autos pro Stunde. Die Strasse ist extrem schmal und besitzt keinen Bürgersteig. Am Ende der Sackgasse ist ein kleiner Wendehammer. Meine Kinder und die Kinder der Nachbarschaft (alle Kinder sind zwischen 4 und 10 Jahre alt - in Summe ca. 7 Kinder) spielen des öfteren auf der Strasse und dem Wendehammer Fussball. Ein Anwohner der Wendeplatte beschwert sich massiv gegen das Spielen der Kinder und den damit verbundenen "Lärm". Er arbeitet des öfteren im Home-Office und fühlt sich durch die Kinder gestört. Er schickt die Kinder aggressiv von der Wendeplatte weg.

Meine Frage dazu: ist Fussballspielen auf dem Wendehammer erlaubt/toleriert ?

Ich habe dazu schon im Netz recherchiert und folgendes gefunden. Seit 2011 ist Kinderlärm laut Bundesemissionsschutzgesetz nicht mehr als Lärm einzustufen. Kinder unter 14 Jahren können laut sein, dies muss akzeptiert werden. Spielen ist auf Strassen laut STVO §31 eigentlich verboten, aber es soll nach VWV zu §31 STVO nicht dagegen vorgegangen werden, wenn es sich um Spielstrassen oder Strassen mit geringer Verkehrsbedeutung (weniger als 50 Autos pro Stunde) handelt.

Fußball, Recht, Jura, Kinder und Erziehung, Kinderlärm, Nachbarschaftsrecht, Nachbarschaftsstreit, Rechtslage, Straßenverkehrsordnung
Darf ich hier parken? Unerlaubt Strafzettel?

Am Anfang der Straße steht nach einer Kreuzung "Zeichen 283-10: Absolutes Haltverbot (Anfang), Aufstellung rechts". Ich habe am anderen Ende der Straße geparkt. Meines Wissen nach muss für die Gültigkeit des Haltverbotes am Ende der Straße "Zeichen 283-20: Absolutes Haltverbot (Ende), Aufstellung rechts", dieses fehlte aber.

https://images.gutefrage.net/media/fragen/bilder/darf-ich-hier-parken-unerlaubt-strafzettel/0_big.png?v=1516478612399"/>

Bild: An den grünen Stellen parkten Autos, ich auch. Das rote Kreuz soll die Stelle verdeutlichen, an der das Schild fehlt.

Wurde mir nun also unerlaubt Falschparken vorgeworfen, da das Haltverbot eigentlich nicht richtig beschildert ist und somit auch ungültig ist?

EDIT: 

wikipedia.org/wiki/Haltverbot :

Gültigkeitsbereich der Zeichen 283 und 286

Mangels definiertem Beginn (Zeichen 283-10 Haltverbot oder 283-50 Beginn des Haltverbots) der Verbotsstrecke eines Haltverbots ist ein rückwärts weisendes Schild (Zeichen 283-20 Ende des Haltverbots) für sich allein rechtsunwirksam und muss daher nicht beachtet werden (BVerwG DAR 1975, 250 und VRS 49, 306; BayObLG VerkMitt. 76 10; OLG Hamm VRS 50 469; KG Berlin VRS 47 313)

Das trifft nicht ganz auf meine Situation zu, aber vielleicht kann man das auch andersrum deuten?

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Auto, Verkehr, Deutschland, Recht, Verkehrsrecht, Bußgeld, Ordnungswidrigkeit, Parkplatz, Schild, Straßenverkehrsordnung, Auto und Motorrad
unbeabsichtigt zu Langsam gefahren , Nötigung?

`Liebe Leser , ich hätte da mal eine frage. Es geht darum das ich Gestern mit dem Auto auf dem Heimweg war , plötzlich kam ein 50ger Schild + Baustellen schild. Da dachte ich mir dann ok runter vom gas und fuhr so 65 gemütlich vor mich hin. Ich weis das 65 keine 50 sind aber es war lediglich auf der rechten seite ein paar Leitpfosten , was dann wohl als Baustelle ausgelegt wird ... naja schlieslich kamm nach ein paar Hundertmetern das nächste 50ger schild also fuhr ich mit gleicher Geschwindigkeit weiter. nach kurzer zeit wurde ich auch dann auch vom ersten Auto Überholt und dies war sehr knapp mit dem Gegenverkehr, Ich dachte mir da nur hm ok soll er machen. schlieslich gab ich dann etwas mehr gas soauf 80 da ich mir dachte hier kann nicht mehr 50 sein wenn die es so eilig haben .. trotzdem überholte mich dann auch der 2 wagen und guckte aber sowas von angepisst in mein Auto....... Nun stellte sich mir halt raus, das ich wohl geträumt haben muss und nach der Baustelle wohl doch nicht mehr 50 waren sondern wieder 100, hab ich mich den damit strafbar gemacht das es durch mich zu einen Gefährlichen Überholmanöver kam. ich hatte mich auch gewundert da keine Baustelle mehr da war aber hatte die 50 noch im Kopf..... man mich hier nun wegen Nötigung §240 Stgb Anzeigen? ich finde im Internet nur den Busgeldkatalog mit folgendem Tatvorwurf Sie fuhren ohne trifftigen grund zu langsam und Behinderten somit den Verkehrsfluss ( 20) Euro Busgeld. Ich wollte ja die anderen nicht Nötigen sondern dachte mir halt nur das 50 ist ...

Auto, Polizei, Recht, Verkehrsrecht, Bußgeld, Anzeige, Bußgeldkatalog, Ordnungswidrigkeit, Straßenverkehrsordnung, Nötigung im Straßenverkehr, Auto und Motorrad
Fotografieren mit Fotoapparat beim Autofahren. Strafbar?

Hallo.

Ich wurde beim Autofahren von der Polizei angehalten, weil ich mit einem Fotoapparat fotografiert habe. Ich soll nun 100 Euro Strafe zahlen + 1 Punkt.

Dazu habe ich folgenden Widerspruch verfasst, und würde gerne wissen, ob jemand Verbesserungsvorschläge dazu hat …

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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich widerspreche hiermit dem Vorwurf einen Verstoß gegen § 23 1a begangen zu haben.

Begründung des Widerspruchs:

1.)

§ 23 1a) bezieht sich insbesondere auf multifunktionale Kommunikationsgeräte, also Smartphones und ähnliche Geräte.

Hierzu zitiere ich § 23 1a)

"Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation,

Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn …"

Ich habe während der Fahrt kein Gerät genutzt welches in diese Kategorie einzuordnen wäre.

Ich habe für das Foto einen herkömmlichen Fotoapparat verwendet, welcher nicht der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist.

Daher ist ein Verstoß gegen § 23 1a grundlegend nicht zutreffend.

2.)

Das Gericht betont, dass auch das Fotografieren mit einem Smartphone / Mobilfunktelefon verboten ist. (Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015, 2 - 86/15 (RB), 2 - 86/15 (RB) - 3 Ss 155/15 OWi) Es ist jedoch nicht verordnet, dass das Fotografieren generell verboten ist, sondern das Verbot bezieht sich speziell auf das Fotografieren mit multifunktionellen Mobilfunktelefonen.

Das Gericht begründet dieses Verbot damit, dass bei einem Smartphone die Bedienung eines Multifunktionsmenüs zum Fotografieren erforderlich ist, wodurch der Fahrer zu lange vom Verkehr abgelenkt wird.

Bei dem von mir genutzten herkömmlichen Fotoapparat wird der Auslöser jedoch lediglich durch einen analogen Knopf am äußeren Gehäuse betätigt, ohne jedes Multifunktionsmenü. Die Bedienung des Auslösers erfordert keinen Sichtkontakt zum Gerät. Die Bedienung des Fotoapparats lenkt die Sicht vom Verkehr also nicht einmal für eine Sekunde ab.

Nach Drucksache 424/17 zu §23 a) sind die Bedienung von nicht der Fahrt zugewandten Tätigkeiten, die weniger als eine Sekunde von der Sicht zum Verkehr ablenken, zulässig.

Daher ist ein Verstoß gegen § 23 1a grundlegend nicht zutreffend.

Fortsetzung im Kommentar ...

Handy, Recht, Verkehrsrecht, Straßenverkehrsordnung
Darf man beim Autofahren einen Fotoapparat in der Hand halten?

Hallo,

es ist ja allgemein bekannt, dass man beim Autofahren kein Handy in der Hand halten darf, auch dann nicht, wenn man damit nicht telefoniert, sondern eine andere der vielfältigen Funktionen nutzt. Hintergrund ist, dass das Multifunktionsmenü der Smartphones zu viel Aufmerksamkeit vom Fahrer verlangt und daher vom Fahren ablenkt.

Der Gesetzestext 23a STVO wurde neuerdings auch auf Computer, Holobrillen, Spielgeräte und Videoabspielgeräte ausgeweitet. Also quasi so ziemlich alles was einen Touchscreen besitzt.

Aber wie schaut das bei normalen Fotoapparaten aus, die sich einfach nur mit einem offensichtlichen Auslöserknopf bedienen lassen? Bei meinen Internetrecherchen bin ich bislang nur auf Verurteilungen bzgl. Fotografieren mit dem Smartphone gestoßen. Sollte ich etwa der erste Fall sein, der für die Nutzung eines Fotoapparates verurteilt wird?

Kennt sich jemand damit aus, und kann ähnliche Referenzfälle nennen?

Der Gesetzestext ist z.B. hier zu finden … https://dejure.org/gesetze/StVO/23.html

Thanx for Infos,

Foh

Ps: Der Tathergang:

Ich wurde letzten Sonntag angehalten, weil ich während der Fahrt meine singende Tochter auf dem Rücksitz gefilmt habe. An einer roten Ampel habe ich angefangen zu filmem. Polizei steht hinter mir. Bei grün fahre ich dann los, um die Kreuzubgsecke, und filme 10 Sekunden weiter, bis ich dann in den zweiten Gang schalten musste und daher die Kamera weggelegt habe. (während der "Tat" war ich also im Schritttempo, was für einen Fahrer mit 30 Jahren unfallfreie Fahrerfahrung durchaus zumutbar ist) Nun wurde ich angehalten. Ich sollte 100 euro wegen Benutzung elektronischer Kommunikationsgeräte während der Fahrt zahlen. Nö, sage ich, das kann ich nicht unterschreiben, weil eine Kamera kein Kommunikationsgerät ist. Ich zeigte ihm meine fest installierte Freisprechanlage. "Das ist mein Kommunikationsgerät. Hands free." Er wies mich moralisch zurecht, und klärte mich auf, dass das Gesetz neu sei. Außerdem hätte er gesehen, dass ich die Hände nicht am Lenkrad hatte. Ich fragte ihn, wie ich denn freihändig um die 90° Kurve gekommen sein soll?! Er sagte, er hätte das so gesehen.

Nun mal das Schriftliche abwarten. Angekündigt ist der Verstoß gegen §23 STVO ...

Recht, Jura, Straßenverkehrsordnung, Handy am Steuer, Auto und Motorrad

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