Wenn wir jetzt mal vom Umweltschutzgebot aus § 30 I StVO absehen, darf ich, nachdem ich mein Auto auf einem legalen Parkplatz abgestellt und die Handbremse angezogen habe, so gut wie alles tun. Ich darf mich abschnallen, im Handschuhfach oder auf der Rückbank wühlen, mich auf den Sitz stellen und den Kopf aus dem Schiebedach stecken, aussteigen und den Kofferraum durchwühlen, eine Landkarte studieren oder meinen Notizblock herausholen und den großen amerikanischen Roman schreiben.
Auf keinen Fall darf ich aber gemäß § 23 Abs. 1a StVO mein Handy oder ein anderes elektronisches Gerät in die Hand nehmen und benutzen. Und das ist auch kein Versehen oder Fehler, Absatz 1b Nr. 1 sagt noch einmal ganz ausdrücklich, daß der Motor ausgeschaltet sein muß.
Der Gesetzgeber hat sich dabei also offensichtlich etwas gedacht, aber ich kann mir beim besten Willen nicht erklären, was das sein könnte.
Abgrenzungsschwierigkeiten kann ich mir eher nicht vorstellen. Ich meine, daß die Vorschrift von Handys auf alle möglichen elektronischen Geräte ausgeweitet wurde, ergibt insofern Sinn, als die Polizei dann keine Diskussionen mehr führen muß, ob es jetzt ein Handy oder ein MP3-Player war, der da bedient wurde. (Obwohl Taschenrechner laut Rechtsprechung offenbar weiterhin ausgenommen sind...)
Aber die Abgrenzung zwischen einem haltenden oder geparkten KFZ einerseits und einem nur verkehrsbedingt wartenden andererseits ist doch nicht so schwer, sondern etwas, das Polizisten für alle möglichen Verstöße ständig tun müssen. Und die zwischen einem stehenden und einem fahrenden Fahrzeug erst recht.
Es muß also einen guten Grund geben, warum auch das Telefonieren im haltenden/parkenden KFZ bei laufendem Motor verboten ist. Aber welcher ist das?