Wer ist für die Parkraumüberwachung prinzipiell zuständig?

Ich möchte gerne oben stehende Frage beantwortet haben.

Es ergibt sich bei uns folgendes Problem, ich wohne in einer sehr engen Straße, hier wird geparkt wie man gerade lustig ist, gegen die Fahrtrichtung, vor abgesenkten Bordsteinen, ein Auto mit Ausländischem Kennzeichen wo die Reifen schon ohne Luft sind steht schon seit 1 1/2 Jahr auf der Straße. Derjenige dem das Auto gehört wohnt gar nicht mehr hier.

Ein anderer Nachbar wohnt seit 2 Jahren hier hat 2 Autos was nicht verwerflich ist eins ist mit Deutschem Kennzeichen das andere Mit Rumänischen Kennzeichen dieses Fahrzeug saut Öl auf die Straße aber es Interessiert keinen.

Aber Pünktlich zum 1. Januar Rückt die Polizei immer punkt 8 uhr aus und sieht bei jedem Auto nach ob der TÜV abgelaufen ist.

Der eigentliche Punkt zu meiner Wohnung gehört ein Parkplatz in selbiger Straße Die Straße ist gerade so Breit wenn kein Auto parken würde dann passen 2 Autos in jeweilige Fahrtrichtung nebeneinander. Der Gehweg ist ca. 70 cm breit gegenüber gibt es keinen Gehweg da kommt der Bordstein und direkt ein großer Busch.

Wenn ein Fahrzeug normal in Fahrtrichtung Parkt ist es zwar schwer aber es geht das man dann rein fahren kann. Wenn wie es anscheinend bei uns üblich ist die Fahrzeuge gegen die Fahrtrichtung Parkt muss dieses Fahrzeug einen halben Meter Weg stehen das der Fahrer Aussteigen kann wegen dem Busch und somit ist es unmöglich in den Parkplatz hineinzufahren. Der Parkplatz gehört zur Wohnung und kostet 15€ mtl. teilweise kann ich diesen aber nicht Nutzen.

Jeden Winter wird an dieser Stelle von der Stadt ein Mobiles Halteverbot aufgestellt. Wenn es schneit geht auf Grund der Enge gar nichts mehr. Aber auch das Halteverbot interessiert keinen. Nicht mal die Polizei wenn sie vorbeifährt und das sieht halten die nicht mal an.

Jetzt hab ich mich an die Polizei gewendet die meinten da ist die Örtliche Verkehrsraumüberwachung im Ordnungsamt zuständig. Beim Ordnungsamt meinte man das ist nicht ihre Zuständigkeit die fällt nur auf den Innenstadt (Altstadt) Bereich und die Polizei ist zuständig.

Ja wer ist den nun Zuständig?

parken, Straßenverkehrsordnung, Zuständigkeit
Darf mein Vermieter mir das Be-und Entladen im Hof Verbieten?

Hallo Leute,

kürzlich hat mein Vermieter wieder eine Whatsapp nachricht an Alle anwohner gesendet in der jedem außer den leuten die Stellplatzmiete Zahlen den Hof zu befahren bzw. dort zu Parken. Nur so nebenbei die Stellplatzmiete würde 25 euro im monat betragen und der Hof zerfällt so langsam in seine bestandteile. Da mir dies Entschieden zu viel ist da wir schon 610 euro Miete zahlen ( in der auch Grundstücksmiete enthalten ist ) hat er mir angeboten das ich auf dem Streifen vor dem Haus parken kann was ich seitdem auch mache. Nun hat sich allerdings ein bekannter meiner Schwester in den hof gestellt und da Meine nachbarin eine richtig verwöhnte ziege ist hat sie statt uns kurz bescheid zu geben aus ihrem auto heraus ein Foto von dem Fahrzeug gemacht und es unserem Vermieter Geschickt. Daraufhin kam das Oben genannte verbot mit anderen Fahrzeugen den Hof zu befahren. An sich ist das für mich ja das geringste Problem wenn er nicht auch noch der Ansicht gewesen wäre mir Untersagen zu müssen Meinen Audi A4 Avant kurzzeitig um einkäufe zu entladen abzustellen ( hier möchte ich Hinzufügen das ich nach jedem Entladen der einkäufe das auto wieder an den mir " zugewiesenen " stellplatz gestellt habe ) er war der meinung das ich auch rückwärts an den Vordereingang parken kann und die Einkäufe entladen können. Jetzt kommt aber das Problem das Der Platz den ich hier zur verfügung habe kaum für meinen Audi reicht sodass ich so Nah an der Hauswand Parken müsste das ich selbst nicht mehr Aussteigen kann. Er hat diesbezüglich auch gemeint ich könnte wie gewohnt vorwärts Parken und man kann ja die Einkäufe auch ums Haus herum Schleppen . Hierbei ist hinzuzufügen das meine Schwester erst letzten Monat ein Kind zur welt gebracht hat und der Weg Außenrum befahren wird denn es gibt dort keinen Gehweg und die leute die von der gegenüberliegenden Sparkasse aus weg fahren rollen nicht langsam an sondern fahren doch recht schnell sodass es mich wundert das noch kein unfall passiert ist Jedenfalls halte ich es Für unzumutbar einkäufe eine Straße entlang zu schleppen auf der Jederzeit ein auto runtergefahren kommen kann.

Die Frage ist nun ob mein Vermieter das Recht hat mir zu untersagen Mein auto zum Entladen Der einkäufe im Hof abzustellen.

Achja und die Frage ob es mir Kurzzeitig gestattet ist mein auto im hof abzustellen wenn jemand anderes auf meinem Platz steht hat er auch Verneint zumal der zugang zum Hof jedes Jahr um diese zeit abgesperrt wird weil direkt vor dem Haus der Weihnachtsmarkt in unserem ort Stattfindet.

Miete, parken
Citroen C3 zu hoch für Duplex Garage - was tun?

Hallo zusammen.

Ich habe kürzlich eine Wohnung gemietet. Im Mietvertrag wird auch der Stellplatz in einer Duplexgarage aufgeführt, der für monatlich 70 Euro dazu gemietet wird. Die Maße des Parkplatzes sind nicht angegeben. Der Parkplatz wurde uns zwar gezeigt, allerdings konnten wir natürlich nur die untere Ebene ansehen. Über die Maße oder eventuelle Höhenbegrenzung wurde kein Wort verloren. Da ich auch meiner Meinung nach kein überdurchschnittlich großes Auto fahre, habe ich nicht daran gedacht, dass es da Probleme geben könnte. Jetzt haben wir durch Zufall beim ersten Benutzen der Garage mit einer Mitmieterin gesprochen und festgestellt, dass die oberen Decks nur 1,50m hoch sind. Mein Citroen ist aber 1,53m hoch. Was kann man da tuen? Ich möchte ungern 70 Euro jeden Monat zahlen für etwas das ich nicht nutzen kann. Die Wohnung möchte ich aber natürlich behalten (abgesehen davon hat diese einen Kündigungsausschluss von 2 Jahren).

Ich weiß dass man die Garage nicht separat kündigen kann, wenn sie im Mietvertrag der Wohnung mit drin ist.

Auch weiß ich, dass man sich da als Fahrer "überdurchschnittlich großer Autos" vorher informieren soll siehe verschiedene Gerichtsurteile von SUV oder Porsche Cayenne -Fahrern. Aber ich fahre einen Kleinwagen... ?!?!?! Das kann doch nicht sein oder?

Hat vielleicht jemand genauere Infos zur Rechtslage? Vielen Dank im Voraus.

Mietrecht, Rechte, Garage, Mietvertrag, juristisch, parken
Darf beim Auto das Warnblinklicht beim kurzzeitigen, korrekten Halten am Fahrbahnrand (nicht im Park-/Halteverbot; nicht in zweiter Reihe) eingeschaltet werden?

Darf beim Auto das Warnblinklicht/die Warnblinkanlage beim kurzzeitigen, korrekten Halten am Fahrbahnrand (nicht im Park-/Halteverbot; nicht in zweiter Reihe) eingeschaltet werden, etwa, wenn man korrekt parkt/hält (bis zu drei Minuten), aber man zusätzlich auf das stehende Fahrzeug aufmerksam machen möchte, etwa wenn man kurzfristig an einer befahrenen Straße am Ende einer Parkreihe für kurze Zeit zum Be- oder Entladen hält und einen Auffahrunfall durch andere schnell fahrende Fahrzeuge und unaufmerksame Autofahrer zum Selbstschutz einschalten möchte (etwa wenn der Bereich bei überhöhter Geschwindigkeit anderer Autofahrer schwer einsehbar ist, also als Präventionsmaßnahme)?

Außerdem darf man beim kurzzeitigen Halten am Straßenrand auch den Seitenblinker zur Parkrichtung einschalten (ist doch richtig?!), der anzeigt, dass man am Fahrbahnrand steht. Sobald der Motor ausgeschaltet wird, funktioniert der Blinker allerdings nicht. Ist dann der Warnblinker als Ersatz zulässig, da dieser auf funktioniert, wenn das Auto bzw. bei Verbrennermotoren die Zündung ausgeschaltet ist.

Dieser Fall wird mir aus der Straßenverkehrsordnung nicht eindeutig ersichtlich:

§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen

Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.

§ 16 Warnzeichen

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder 2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.

(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

https://dejure.org/gesetze/StVO/16.html

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Nachträglich nach Verkehrsunfall (ohne Unfallbericht) Anzeige oder Schadensersatz möglich?

Mal angenommen, Auto A parkt auf einem Parkplatz eines Supermarkts ganz normal. Person A (Besitzer vom Auto A) ist im Laden drin und sieht daher sein Auto gar nicht.

Es gibt Auto B, einen Mietwagen, steht auf der beiden Seiten des Autos B als Aufkleber.

Auto B will neben Auto A einparken. Es sind zwei Leute im Auto B. Person B1 fährt und Person B2 (Mitfahrer) steigt aus und hilft Person B1 beim Einparken.

Auto B berührt Auto A ganz leich. Eine Person C (Fahrer eines dritten Autos C) beobachtet den Fall und wartet Person A ab, um ihm mitzuteilen, was passiert ist.

Person A kehrt zu seinem Auto zurück. Person B2 und Person C sind da. Lt. Aussage von Person C hätte ein leichtes Zusammenstoß passiert. Lt. Person B2 sei aber nichts passiert. Person A schaut sein Auto und ebenfalls Auto B an. Sie findet da nichts, daher wird (aus seiner Gutmütigkeit) kein Unfallbericht aufgenommen. Die Schuld an diesem Unfall wird schriftlich nicht zugeben, weil Person A und Person B2 beide der Meinung sind, da sei nichts passiert. Person B1 ist während dieser Klärung im Laden.

Person C fühlt sich betrogen, schrieb daher das Kfz-Kennzeichen und Uhrzeit vom Auto B auf. Zur Sicherheit gibt sie ihre Visitenkarte der Person A. Auf dieser Karte schreibt Person A zusätzlich das Kfz-Kennzeichen und Uhrzeit vom Auto B auf.

Am Ende des Falls sagt Person A zum Fall: "es hat sich hier alles erledigt", da sie keine Krätzer usw. gefundet hat. Keine Austausch von persönlichen Daten mit Person B1/B2.

Etwa später merkt Person A: es sind kleine Schäden doch auf seinem Auto aufgetaucht.

Person A ist mein Freund. Personen B1, B2 und C kenne ich überhaupt nicht.

Die Frage ist: kann Person A nachträglich Person B1 oder B2 anzeigen? Hat es überhaupt sinn, oder sind deren Reparaturkosten als Lerngeld zu betrachten? Ist es rechtlich möglich, diese Kosten geltend zu machen, oder hat mit dem Satz "es hat sich hier alles erledigt" Person A erklärt, dass ihr keinen Schaden entstanden ist? Kann man hier vom Unfallflucht sprechen?

Bitte auch die entsprechende Gesetzgebungen zitieren bzw. die rechtliche Lage der Situation aus Sich von Person A und Person B1 ebenfalls mitteilen.

Person A hat die folgenden Daten:

  • Kfz-Kennzeichen und Uhrzeit vom Auto B
  • Bezeichnung der Mietwagenfirma (vom Auto B)
  • Visitenkarte der Person C
  • Mündliche Zusage der Person C zur Bereitschaft als Zeuge auszusagen was und wie sie den Fall erlebt hat
Unfall, Verkehr, Polizei, Verkehrsrecht, Autofahren, parken, Strafe, Strafrecht, Unfallversicherung

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