Hallo, ich hab ein paar Fragen zu den §1-3 der Heizkostenverordnung: Folgende Situation: Es gibt in einer Eigentümergemeinschaft zwei Eigentümer. Eigentümer #1 bewohnt selbst seinen Teil des Hauses. Eigentümer #2 vermietet seinen Teil hingegen.
Mit Wärme wird das Haus über eine zentrale Anlage versorgt. Den Heizstoff kaufen die jeweiligen Mieter so wie der Eigentümer #1 gemeinsam ein (die Anschaffungskosten werden zunächst geteilt). Die verbrauchsbezogene Abrechnung erstellt dann Eigentümer #1, da dieser vor Ort ist, die Anlage betreut und mit nutzt. Für die Verteilung sind Wärmemengenzähler angebracht.
- Ist es zulässig, dass nicht der Vermieter (Eigentümer #2) sondern Eigentümer #1 die Abrechnung erstellt?
- Muss die HeizkostenV zur Anwendung kommen?