Kann man vom Notarvertrag und von der Finanzierung zurücktreten, wenn man sich doch nicht scheiden lassen will?

Hallo, im Juni habe ich mich von meiner Frau getrennt, die Ehe war nur noch nebenher, wir hatten keine gemeinsamen Interessen. Sie wurde aggressive Tierschützerin und trinkt keinen Tropfen Alkohol, ich dagegen bin ein Genussmensch geblieben. Dann verliebte ich mich intensiv in eine andere Frau. Die ersten drei Monate waren toll. Mein Nochfrau akzeptierte alles ohne Murren, zog aus, gab gemeinsam mit mir beim Scheidungsanwalt an, dass die Trennung schon viel eher stattgefunden hatte, der Notarvertrag vom gemeinsamen Haus ist unter Dach und Fach und die Finazierung der Bank, dass sie ausgezahlt werden kann, ist unterschrieben. Die Scheidung bei Gericht eingereicht. Seit meine Frau aber ausgezogen ist, fehlte sie mir. Meine Freundin bekam es natürlich mit. Ich konnte sie auch nicht mehr so lieben, wir stritten viel, weil ich einfach meine Ex nicht vergessen kann, ich schrieb und telefonierte viel heimlich mit ihr, was meine Freundin schließlich mitbekam. Sie trennte sich vor 14 Tagen dann letztendlich von mir.

Jetzt würde ich gerne meine Frau wieder haben wollen, wir sprechen viel und ich habe daher eine Frage: kann man den Notarvertrag wieder abändern und die Finanzierung rückgängig machen? Ich hätte gerne, dass alles wieder so wie früher ist. Auch wenn wir beide nebenher gelebt haben, sie ist seit 14 Jahren ein Teil von mir und ohne meine Freundin könnte ich das Haus mit der Finanzierung nicht halten. Meine mittlerweile Exfreundin will sich aber nicht mehr versöhnen, aber ich hätte ja doch lieber gerne meine Ehefrau wieder.

Scheidung, Notar
Anfertigung von beglaubigten Kopien unter notarieller Aufsicht: Benötigen Originalunterlagen Vermerk, wenn Übersetzungen zu Kopierzwecken abgetrennt wurden?

Gestern wollte ich auf dem Bürgerbüro beglaubigte Kopien von einem ausländischen Zeugnis mit angehefteter Übersetzung anfertigen lassen. Da die Übersetzungen aber so angeheftet waren, dass eine vollständige Kopie des Originals nicht möglich war, ohne die Heftklammer zu öffnen, verwies mich die Frau aus dem Bürgerbüro an einen Notar. Laut ihr durfte diese Heftklammer nur unter notarieller Aufsicht geöffnet werden, da sonst die Übersetzungen ihre Gültigkeit verlieren könnten. Daraufhin habe ich also einen Notar aufgesucht. Die Sekretärin hat dort dann einfach die Heftklammern entfernt und Kopien angefertigt, welche dann auch durch den Notar beglaubigt wurden. Leider ist die Sekretärin sehr unvorsichtig mit den Originaldokumenten umgegangen und hat zu alledem die Übersetzung und das Zeugnis so wieder zusammengeheftet, dass man jetzt eindeutig sieht, dass die Heftklammern einmal entfernt worden sind. Das Zeugnis mit der angehefteten Übersetzung wird jedoch im Heimatland an der Botschaft zur Beantragung des Visums benötigt. Laut der Frau im Bürgerbüro sind die Übersetzungen jetzt jedoch nicht mehr gültig, da die Heftklammer ja geöffnet wurde. Meine Frage ist nun: Hätte der Notar nicht irgendeine Bescheinigung darüber ausstellen müssen, dass besagte Heftklammer unter seiner Aufsicht geöffnet wurde? Oder hätte er nicht irgendeinen Vermerk auf den Originalunterlagen hinterlassen müssen?

Übersetzung, Notar, Zeugnis, beglaubigte Kopie
Wie lange hat man Zeit, vom Hausverwalter eine Nebenkostenabrechnung berichtigen zu lassen?

Wie lange hat man Zeit, vom Hausverwalter eine Nebenkostenabrechnung berichtigen zu lassen? Und zwar bekam ich meine abrechnung vom Hausverwalter letzten Monat zugesandt. Dies war die Abrechnung vom Jahr 2014 (1.7.14 bis 31.12.14). Ich weiß, dass der Hausverwalter spätestens 12 Monate nach dem letzten Tag des Abrechnungszeitraums abrechnen muss. Sprich die Abrechnung sollte am 31.12.15 vorliegen, besser etwas früher, da ich selber Eigentümer bin und die meinem Mieter bis spätestens 31.12.15 vorgelegt haben muss. Jetzt aber die eigentliche Frage. Wenn sich jetzt nach dem 31.12.15 herausstellt dass ein Fehler drin ist, muss der Mieter überhaupt keine Nebenkosten nachbezahlen und kann sogar seine Nebenkosten zurückfordern. Könnte ich dann den Hausverwalter in Regress nehmen oder gehe ich dann leer aus. Da ich jetzt gemerkt habe, dass die Miteigentumsanteile nicht stimmen, weil vor 2 Jahren die Teilungserklärung geändert wurde. Konkret habe ich in einem 3 Familienhaus die mittlere Wohnung. Die obere Eigentümerin hat einen integrierten Balkon weggebaut und sich die Wohnfläche vergrößert und auf der gegenüberliegenden Seite hat sie einen balkon angebaut und nochmals die wohnfläche vergrößert und ihre Eingangstüre hat sie weiter in treppenhaus gesetzt. Dadurch sind die Miteigentumsanteile der oberen Wohnung gestiegen, entsprechend hat sich der Miteigentumsanteil der unteren beiden Wohnungen verkleinert. Jedenfalls hat der Hausverwalter nach dem alten falschen Schlüssel abgerechnet. Ist das eine Holschuld des Hausverwalters oder eine Bringschuld der Eigentümer? Jedenfalls hat der letzte alte Hausverwalter nach dem neuen richtigen Schlüssel abgerechnet. Der neue Hausverwalter ist erst seit 1.3.15 da. Ich habe ihn angerufen und das auch mitgeteilt, korrigiert hat er die abrechnung jedoch nicht. Könnte ich den Hausverwalter noch nächstes Jahr in Regress nehmen, wenn er das nicht macht oder gelten hier für mich als Hauseigentümer mit dem Verwalter auch diese 12 Monate. Ich frage deshalb, da der Hausverwalter Urlaub hat und dieses Jahr überhaupt nicht mehr da ist. Dass ich nächstes Jahr mit dem Mieter nicht mehr abrechnen kann und der Mieter keine Nachzahlung leisten muss ist mir klar. Nur was kann ich im Verhältnis zum Hausverwalter machen und kann ich ihn im nächsten Jahr noch schadenersatzpflichtig machen?

Mieter, Vermieter, Hausverwaltung, Nebenkosten, Nebenkostenabrechnung, Notar, Teilungserklärung, Vertragsrecht, Beschluss

Meistgelesene Beiträge zum Thema Notar