Hallo ihr Lieben,
ich bin grade ein bisschen verwirrt...
Und zwar habe ich vor ein paar Tagen eine "Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft" online im Justizportal gefunden. Soweit so gut. Es ist auch der erste Termin, in der Amtilichen Bekanntmachung steht nichts von den Wertgrenzen.
Da ich mich in den letzten Monaten viel damit beschäftigt habe, ist mir der Zusammenhang und der Ablauf mit der Anzahl der Termine und dem damit verbundenen Wegfall der Wertgrenzen auch klar. Eigentlich.
Denn jetzt tauchte die Zwangsversteigerung auf einem Online-Immo-Portal auf, von einem Verlag, der seinen Zwangsverteigerungskatalog verkaufen will. Gängige Praxis.
Allerdings machte mich ein Satz in dieser anzeige stutzig:
"Der angebebene Preis ist der Verkehrswert in der Zwangsversteigerung, Zuschlag ab 50 % des Verkehrswertes möglich. Es handelt sich um eine Teilungsversteigerung."
Ich kenne diesen Satz, auch der ist Standard, aber normalerweise mit dem zusätzlichen Wörtchen "eventuell" oder "unter Umständen".
Gibt es bei der Teilungsversteigerung nicht die 7/10 Wertgrenze? Oder ist das einfach ein bisschen unsauber formuliert? Im Sinne von "möglich, aber nur wenn kein Widerspruch eingelegt wird"?
Wäre schön, wenn mich jemand aufklären könnte... Google konnte keinen Unterschied in dieser Hinsicht finden.
Vielen Dank für alle Antworten!