Frage zum BGB § 932

§ 932 Also der 932er sagt mir, sehr kurz formuliert, dass der Erwerber auch dann Eigentümer wird, wenn das Eigentum dem Veräußerer garnicht zusteht, es muss lediglich eintreten, dass der Erwerber im guten Glaube ist, und dass ein Rechtsgeschäft vorliegt.

JETZT mein ABER. der 935er sagt, dass dieser gutgläubige Eigentumserwerb NICHT erfolgt, wenn die Sache die veräußert werden soll, geklaut oder ähnliches wurde.

---> was heißt das denn? Der Erwerber weiß das ja nicht, wenn der Veräußerer son schlimmer Finger ist, und das geklaute Gut jetzt verkauft und so tut als ob es seins wäre. Wenn die Sache geklaut wurde... ja was passiert denn da? Also der Erwerber hat ja dann nunmal die (unbewusst)geklaute Sache gekauft. Geht das Eigentum ohne weiteres an den Eigentümer, dem die Sache geklaut wurde zurück? Aber was is dann mit dem Geld, welches der Erwerber dem Dieb für die Sache gezahlt hat?

Ich hoffe einer von euch kann mir helfen !! :D

* Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört *

§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen (1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

Recht, BGB, Eigentum, Jura, Rechtschreibung
Inkassofirma sagt, sie haben Vollstreckungstitel zerschreddert nach meiner Zahlung - Was nun?

Hallo,

Ich habe folgende Frage:

Ich hatte bei einem Inkassobüro Schulden. Das Inkassobüro hat auch einen vollstreckbaren Titel (Vollstreckungsbescheid) gegen mich. Ich habe die Schulden komplett beglichen, bekam von meinem Gläubiger allerdings nur ein einfaches Erledigungsschreiben, aber den Titel haben sie mir nicht zurückgeschickt. Nun habe ich 2 Mal beim Inkassobüro angerufen und auch mit 2 verschiedenen Mitarbeiterinnen geredet. Ich habe beide Male darum gebeten, mir den entwerteten Titel zu schicken und habe erwähnt, dass ich laut § 371 des BGB (Rückgabe des Schuldscheins) ein Recht darauf habe. Beide Male wurde mir daraufhin geantwortet, dass sie die Akten bereits zerschreddert haben und den Vollstreckungstitel ebenfalls. Als ich dann meine Angst erwähnte, dass der Titel irgendwann einfach weiterverkauft wird und ich dann erneut zahlen muss, wurde mir beide Male versichert, dass das Inkassounternehmen das nicht macht, weil sie sich sonst strafbar machen würden. Zudem wurde mir versprochen, dass ich mir keine Sorgen zu machen brauche und dass ich positiv denken soll. Beide sagten, dass Akten, sobald sie erledigt sind so wie in meinem Fall, weil ich ja alles bezahlt habe und ich das Erledigungsschreiben bekam, in einen Container kommen und zerschreddert werden. Das haben mir beide so beschrieben, oder wird es schon stimmen, oder? Als ich gefragt habe, warum sich nicht an die gesetzliche Aufbewahrungsfrist gehalten wird, wurde mir gesagt, dass sie mir das nicht genau sagen können, weil sie nicht in der richtigen Abteilung ist. Eine von beiden meinte dazu nur: "Weil wir sonst im Papier ersticken würden." Ich fragte mehrmals nach, ob sie den Vollstreckungstitel wirklich nicht irgendwann einfach weiterverkaufen und mir wurde es beide Male versichert. Beide sagten auch noch, dass Kohl (das Inkassounternehmen) schon seit 40 Jahren existiert und dass die Firma solche Betrügereien nicht macht. Sowas könnten sie sich nicht erlauben. Sie sagten auch "Sie haben das Erledigungsschreiben und gut ist."

Meint ihr nun, dass ich mit dem Thema abschließen kann und dass das Inkassounternehmen die Wahrheit gesagt hat? Ich habe zumindest versucht, den Vollstreckungstitel zurückzubekommen, aber wenn mir jedes Mal gesagt wird, dass die grundsätzlich solche Titel nicht zurückschicken, sondern alles schreddern, nachdem es erledigt ist, kann ich nichts weiter tun. Ich weiß nicht, obh es sich lohnen würde, einen Rechtsanwalt einzuschalten und auf den Titel zu bestehen. Wenn die den Titel wirklich geschreddert haben und ihn nicht irgendwann verkaufen, dann bin ich vollkommen zufrieden, da mir dann nix mehr passieren kann und ich nicht doppelt zahlen muss. Dann bräuchte ich auch keinen Rechtsanwalt. Die Frage ist nur, ob das Inkassobüro die Wahrheit gesagt hat. Sie meinten aber auch, dass das Erledigungsschreiben und die Kontoauszüge als Beweis ausreichen, dass die titulierte Forderung beglichen ist.

Frage: Soll ich zum Rechtsanwalt oder brauche ich das nicht?

Recht, Titel, BGB, Forderung, Gläubiger, Inkasso, Vollstreckung
Privater Ebay Verkäufer beklebt original Verpackung

Ich habe eine Light-Gun bei Ebay ersteigert und nachdem jetzt das Paket ankam, bin nicht zufrieden mit dem was mir zugesandt wurde, aber bevor ich "mit Kanonen auf Spatzen schieße" möchte ich von euch wissen ob ich berechtigten Grund dazu habe mich zu Ärgern.. Als erstes die original Artikelbeschreibung:

**RÄUMAKTION

Da wir uns von allen PS2 sachen trennen habe ich noch diese Pistole im Angebot.

Sie kann sowohl für die PS2 als auch für die xBox verwendet werden.

Wurde nur einmal benutzt und ist auch noch in einem original Karton.

Die Pistole stammt aus dem Hause König.

Privatverkauf keine Garantie und Umtauschrecht**

Also für mich ist die Originalverpackung eindeutig Bestandteil der Auktion und wenn das Geld beim Verkäufer eingegangen ist, dann ist sie zwar noch in Besitz des Verkäufers aber rechtlich mein Eigentum und muss vom Verkäufer behandelt werden wie der Artikel selbst . Veränderungen am Artikel sind nicht erlaubt, Beschädigungen müssen mir mitgeteilt werden. Wie auf dem Bild zu sehen wurde die Originalverpackung mit einem 5cm breiten braunen Paketklebeband überklebt, für mich stellt dies einen groben Mangel dar, da ich Videospiele & Zubehör sammel und ein derart verunstalteter Karton für mich eine massive Wertminderung bedeutet. SO hätte ich die Light-Gun erst gar nicht ersteigert!

Ergänzend muss ich sagen das die Light-Gun mit Packpapier umwickelt war, es war also nicht zwingend erforderlich die Originalverpackung derart zu ver-/bekleben eine simple Kordel hätte den gleichen Zweck erfüllt ohne Schaden am Karton zu nehmen.

Ich sehe seine Sorgfaltspflicht als nicht erfüllt und ich kann schon nicht mehr von "grob Fahrlässig" sprechen, da dies von ihm wohl ganz bewusst getan wurde.

So mancher mag denken "Was regt die sich über den Karton auf?", aber bei älteren Videospielen und Zubehör steigert die original Verpackung enorm ihren Wert. Immerhin rede ich hier nicht von einem Alltags-Gegenstand, sondern von einem Stück für meine Sammlung.

Also, wie sieht's aus? Ist mein Groll berechtigt? Handelt es sich hierbei um einen Mangel?

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Videospiele, Recht, eBay, Gesetz, BGB, Mangel

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