Erst einmal ein Hallo an die Experten. Hier zunächst einige Infos zum besseren Verständnis. Nach der Schule habe ich etwa 12 volle Jahre in die DRV eingezahlt. Danach bin ich für fast 28 Jahre nach Österreich gezogen. Auch dort habe ich die gesamte Zeit über in die Pensionskasse eingezahlt. In Österreich beziehe ich auf Grund meiner gesundheitlichen Einschränkungen ( 7 defekte Bandscheiben, 1 Wirbelbruch, 12 OP am rechten Knie inklusive einer K-TEP) jetzt schon 3 Jahre eine EU-Rente. Seit fast 1 Jahr bin ich nun wieder dauerhaft in Deutschland wohnhaft, und musste zu der österr. Rente noch eine H4 Aufstockung beantragen. Im österr. Behindertenpass wurde mir ein GdB von 80% eingetragen. Hier wurden mir beim Antrag auf den Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und aG nur 40 % gewährt.

Am gleichen Tag wie in Österreich wurde auch der Antrag für eine EU-Rente bei der DRV gestellt. Wie nicht anders zu erwarten, wurde dieser sowie der Widerspruch gegen diese Absage abgelehnt. Die daraufhin eingereichte Klage wurde kurz vor Weihnachten in erster Instanz dahingehend beschieden, das ich ab 20.8.15 (Termin der letzten Gutachtenerstellung) die halbe Arbeitsmarktrente und ab April 2016 bis 2019 die volle Arbeitsmarktrente erhalten soll. Im Vorfeld zu dieser Verhandlung haben die DRV und auch ich einen Gutachter aus dem Bereich Orthopädie gefordert, was aber vom Richter ignoriert wurde. Meine Anwältin hat auf meine Anweisung hin Berufung eingelegt. Nun zu meinen Fragen. Sollte die Rente nicht rückwirkend zum Datum der Antragstellung gewährt werden? Kann das Berufungsgericht den Akt wieder an die erste Instanz zurück geben? Ist das Versorgungsamt 1. nicht dazu verpflichtet einen Arzt zu Rate zu ziehen, statt eine telefonische Auskunft bei einem normalen Mitarbeiter des Gesundheitsamtes einzuholen? 2. ist nicht im Sinne des geeinten Europa der GdB von Österreich 1:1 zu übernehmen?