Hallo liebe Community,

folgende Frage:

Wir besitzen vor unserem Haus (Baden-Württemberg) bis zur angrenzenden öffentlichen Straße eine Fläche von ca. 1,5 m in der breite mit einer Länge von ca. 10 Metern an Privatgrundstück. Danach kommt gleich die öffentliche Straße einer 30-Zone. Wenn ich nun unser Auto auf der Privatfläche abstelle, ragt es ja immer noch ca. 1-1,5 meter auf die öffentliche Straße hinein, auf der es übrigens keine Park- oder Halteverbote gibt. Wie ist Eurer Meinung die Rechtslage? Kann man dies auf Gesetzesgrundlage als "Grundstückszufahrt" deklarieren, indem man ein Schild mit "Parkfläche freihalten" aufstellt? Mich würde nur interessieren, ob diese geringe Fläche von ca. 1,5 bereits als Grundstückszufahrt zählen würde.