Das kommt im Ergebnis darauf an, was im Mietvertrag vereinbart ist.

Der Vermieter "muss" ja weder eine Kaution, noch eine Bürgschaft verlangen.

Normalerweise ist es geregelt, dass die Bürgschaftserklärung mit Beginn des Mietverhältnisses, also regelmäßig dem Einzug abzugeben ist bzw. übergeben werden muss.

Ich würde also mal genau im Vertrag nachlesen. Wenn dort nichts geregelt ist, ist es üblich sie dennoch bei Einzug abzugeben. Aber das beste ist hier, das mit dem Vermieter persönlich abzustimmen (ein Anruf schadet nie). Auch musst du darauf achten, dass nicht für mehr als 3 Monatsmieten gebürgt werden soll.

Ich habe hier einen allgemeinen Beitrag zur Bürgschaft geschrieben, vielleicht hilft dir das, um das ganze Thema besser zu verstehen:

https://opacta.de/buergschaft/

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Da kommt es auch sehr stark auf die genaue Ausgestaltung so einer Vereinbarung an. Die könnte evtl. sittenwidrig und daher nach 138 BGB nichtig (unwirksam) sein.

Also sowas ohne Rechtsanwalt zu vereinbaren, der eurer Vorhaben und die Details genau kennt, würde ich eher nicht empfehlen...

VG

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Das hängt davon ab, wie groß die drohenden Schäden sind, wenn das Fenster nicht direkt ersetzt wird. Auch macht es einen Unterschied, ob du dir Zutritt verschaffen willst, um das Fenster "anzuschauen" oder direkt auszutauschen.

Vielleicht ist es möglich das Fenster von außen abzusichern bzw. zu "versiegeln"?

VG

Allgemein zum Betretensrecht des Vermieters:

https://opacta.de/wann-darf-der-vermieter-die-wohnung-betreten/

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Ob du die Miete mindern kannst oder "aus dem Mietvertrag kommst" hängt maßgeblic hdavon ab, wodurch der Schimmel verursacht ist.

Geht er auf Fehler an Bauteilen, wie undichte Fenster, Risse in der Wand, Wärmebrücken, usw. ist der Vermieter für Abhilfe verantwortlich und du kannst die Miete mindern. Je nach Ausmaß des Schimmelbefalls kann die Wohnung natürlich auch "unbewohnbar" sein.

Wenn der Schimmel aber "von dir" verursacht ist, durch falsches Lüften oder sonst falschem Umgang (das kommt immer mal vor, soll kein Vorwurf sein), dann wird das Ganze schon deutlich schwerer.

Vielleicht wirdst du ja hier fündig:

https://opacta.de/schimmel-und-feuchtigkeit-vermeiden-heiz-und-lueftungstipps-fuer-ihre-mieter/

Viele Grüße

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Die meisten Vermieter wirdst du wohl bei vermieter-forum.com finden.

Vielleicht ist da ja jemand der in deiner Region vermietet und Kontakt zu bzw. Erfahrungen mit Hausverwaltungen vor Ort hat.

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Grundsätzlich kann eine Bank für dich bürgen. Es gibt aber auch die Möglichkeit eine Mietkautionsversicherung abzuschließen.

Allerdings darf die Kaution/Bürgschaft maximal 3 Monatsmieten betragen. 50k sind hier wohl etwas zu hoch.

Darüber hinaus musst du z. B. bei einer Versicherung nicht die volle Höhe zahlen, sondern nur eine Versicherungsprämie. Ähnlich läuft es bei Bankbürgschaften.

Wenn du das Geld zur Verfügung hast, kannst du die Kaution aber auch direkt an den Vermeiter in "bar" zahlen, das gibt ihm die beste Absicherung.

Hier findest du das alles (aus Vermietersicht) zusammengefasst:

https://opacta.de/buergschaft/

Viele Grüße✌️

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Es gibt verschiedene Modelle wie an eine WG vermietet werden kann.

Natürlich können Einzelmietverträge mit jedem WG-Bewohner geschlossen werden.

Ein weiteres Modell ist ein Mietvertrag mit allen WG-Bewohnern als Mietergemeinschaft. Hierbei entsteht eine BGB-Gesellschaft (GbR), deren Zweck die Beschaffung und Unterhaltung der Wohnräume ist. Ein Bewohnerwechsel muss als Mieterwechsel vereinbart werden, was rechtlich nicht immer einfach ist.

Und es gibt die Möglichkeit, dass ein WG-Bewohner der Hauptmieter ist und dieser dann Untermietverträge mit den anderen Bewohnern abschließt. (da du von einem Hauptmieter sprichst, wirdst du wohl dieses "WG-Modell" meinen).

Vielleicht wirdst du hier fündig:

https://opacta.de/vermieten-an-eine-wg-die-moeglichkeiten/

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Der Mietspiegel gilt grundsätzlich weiterhin (der Artikel den du zitierst bezieht sich nicht auf ein Endurteil und kann nicht einfach pauschal übertragen werden).

Ein qualifizierter Mietspiegel (nach wissenschaftlichen Maßstäben errechnet) bindet Gerichte grundsätzlich, wenn sie die ortsübliche Vergleichsmiete überprüfen müssen.

Ein einfacher Mietspiegel (nicht nach den gehobenen wissenschaftlichen Maßstäben erstellt) ist vor Gericht nur ein Indiz für die Miethöhe.

Beidesmal kann grundsätzlich auch auf 3 vergleichbare Wohnungen zurückgegriffen werden und die Miethöhe so bestimmt werden.

Nur ist es eben, wenn es nicht nur ein einfacher, sondern ein qualifizierter Mietspiegel ist, relativ unsicher sich auf die Vergleichswohnungen zu verlassen (das hat der Immobilieninvestor in dem Artikel gemacht und darüber streiten sie).

Der sicherste Weg ist also, die Wohnung in den qualifizierten Mietspiegel (so einen gibt es ja in Leipzig) einzuordnen.

Dann kann bei der Vermietung maximal 10 % mehr als die ordsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden. Eine Mieterhöhung kann maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmeite erhöht werden und je nach Stadt nicht mehr als 15/20 % innerhalb von 3 Jahren (sofern eine Kappungsgrenze gilt).

Vielleicht hilft auch das weiter...

Mieterhöhung: https://opacta.de/mieterhoehung-welche-moeglichkeiten-haben-vermieter/

Mietpreisbremse: https://opacta.de/mietpreisbremse/

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Das wird bereits zu spät sein.

Aber es besteht in solchen Fällen eventuell ein Widerrufsrecht. Voraussetzung für den Widerruf des Mietvertrags ist, dass der Vermieter Unternehmer ist und es sich um einen Mietvertrag für Wohnräume handelt.

Auch muss der Vertrag zB ohne Besichtigung der Wohnung erfolgt sein bzw. allgemein "über die Ferne" (Email, Brief, Telefonat) abgeschlossen sein.

Deswegen enthalten gute Mietverträge (aus Vermietersicht) auch Widerrufsbelehrungen. Bei ordentlicher Belehrung besteht das Widerrugsrecht dann nur 2 Wochen. Ohne Belehrung besteht es 1 Jahr und 2 Wochen.

Das ist natürlich keine Rechtsberatung und in solchen Fällen ergibt die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (der den Einzelfall kennt Sinn.

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Ein Vorvertrag kann dich/euch nur rechtlich verbindend zu einem Kauf verpflichten, wenn er notariell beurkundet ist, siehe § 311b Abs. 1 BGB* (notarielle Beglaubigug reicht NICHT aus).

* https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311b.html

Jeder Vertrag, der zur Übertragung von Grundstücken (man verkauft nicht das Haus, sondern das Grundstück und das Haus "geht mit über") verpflichtet, muss notariell beurkundet werden.

Ein Vorvertrag kann also nicht einfach so geschlossen werden. Und der Notar arbeitet natürlich nicht umsonst...

Allerdings gibt es auch sog. Absichtserklärungen. Hier wird zugesichert, dass die Absicht besteht, die Immobilie zu kaufen. Dadurch wird zwar keine Verpflichtung zum Kauf begründet. Trotzdem zeigt eine schriftliche Absichtserklärung der Verkäuferin, dass man das Ganze ernst meint.

VG und viel Erfolg!

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