Hier ist die Antwort des Landratsamtes Augsburg auf meine Farge:

'Für die Gebäudefluchtlinie gibt es in den Gesetzen keine Definition. In der Rechtsprechung wurde der Begriff durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) wie folgt erklärt:

"Als Gebäudefluchtlinie ist die Front des Gebäudes zu verstehen, die ungeachtet darüber hinausragender Balkone durch die Außenkante der Hauswand, nicht aber durch die Endpunkte etwaiger vorstehender Sicht und Schutzmauern gebildet wird auch wenn diese sich im Bereich eines überstehendes Daches befinden. Entscheidend ist, was sich nach dem allgemeinen Erscheinungsbild als Außenkante der Hauswand darstellt“ (vgl. BayVGH vom 8.6.1984, Nr. 23 B 81 A.659, und vom 11.11.1988, Nr. 23 B 87.03110).'

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