Termine die telefonisch, per Email oder persönlich getroffen werden sind verbindlich! Termine die nicht eingehalten werden können müssen abgesagt werden.

Es handelt sich hier um einen Dienstvertrag. D.h.die Friseure müssen zur vereinbarten Zeit Leistung erbringen und der Berechtigte (Kunde/in) die Vergütung erbringen. Wenn nun der Berechtigte (Kunde/in) nicht zum Termin erscheint, ist er/sie automatisch in Annahmeverzug. Dies bedeutet, dass der Verpflichtete (hier der Friseur) für die wegen des Verzugs nicht möglichen Dienste, die vereinbarte Vergütung grundsätzlich verlangen kann.

Eine gesonderte Vereinbarung, Unterschrift o.ä. ist nicht nötig, da alles im Gesetz klar geregelt ist!

BGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

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