Hallo,
um mich tinalisatina anzuschließen:
Die DSGVO hat sechs Grundsätze, die es zu wahren gibt und du auch nicht diese wiedersetzen kannst, da du Verantwortlicher bist:
a) Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz
b) Zweckbindung
c) Datenminimierung
[...] [aus: Art. 5 Abs. 1 DSGVO]
Aber damit eine Vearbeitung von allen identifizierbaren Informationen einer Person erst rechtmäßig ist, musst du eine Rechtsgrundlage in Art. 6 Abs. 1 DSGVO haben musst.
Nur eine Einwilligung kommt in Betracht, aber eine Einwilligung muss
freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; [aus: Art. 4 Abs. 7 DSGVO]
sein. "Stillschweigen oder Untätigkeit der betroffenen Person sowie das einfache Fortfahren mit einer Dienstleistung können nicht als wirksamer Hinweis auf eine Wahlmöglichkeit angesehen werden." (EDSA 05/20 Rn 79).
Das heißt: Vergiss es, da es sonst zu einem "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" (Art. 83 Abs. 1 DSGVO) Bußgeld kommen kann, wobei es i. d. R. eher eine Ermahnung (Art 58 Abs. 2b) DSGVO) sein dürfte.
Solltest du dies getan haben, empfehle ich dir die Klappe zu halten, außer dei Gegenüber hat Ahnung von Datenschutz, da es sonst Ärger von einer Datenschutzaufsichtsbehörde geben kann, sofern es dort "kompetente" Sachbearbeiter gibt, die nicht überlastet sind.
LG
Ich bin kein Jurist und dies keine Rechtsberatung.