Hallo,

um mich tinalisatina anzuschließen:

Die DSGVO hat sechs Grundsätze, die es zu wahren gibt und du auch nicht diese wiedersetzen kannst, da du Verantwortlicher bist:

a) Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz
b) Zweckbindung
c) Datenminimierung
[...] [aus: Art. 5 Abs. 1 DSGVO]

Aber damit eine Vearbeitung von allen identifizierbaren Informationen einer Person erst rechtmäßig ist, musst du eine Rechtsgrundlage in Art. 6 Abs. 1 DSGVO haben musst.

Nur eine Einwilligung kommt in Betracht, aber eine Einwilligung muss

freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; [aus: Art. 4 Abs. 7 DSGVO]

sein. "Stillschweigen oder Untätigkeit der betroffenen Person sowie das einfache Fortfahren mit einer Dienstleistung können nicht als wirksamer Hinweis auf eine Wahlmöglichkeit angesehen werden." (EDSA 05/20 Rn 79).

Das heißt: Vergiss es, da es sonst zu einem "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" (Art. 83 Abs. 1 DSGVO) Bußgeld kommen kann, wobei es i. d. R. eher eine Ermahnung (Art 58 Abs. 2b) DSGVO) sein dürfte.

Solltest du dies getan haben, empfehle ich dir die Klappe zu halten, außer dei Gegenüber hat Ahnung von Datenschutz, da es sonst Ärger von einer Datenschutzaufsichtsbehörde geben kann, sofern es dort "kompetente" Sachbearbeiter gibt, die nicht überlastet sind.

LG

Ich bin kein Jurist und dies keine Rechtsberatung.

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Hallo,

nein, da es Artikel-9-Daten sind, für die du entweder eine Einwilligung oder eine Rechtsgrundlage in Artikel 9 Abs. 2 DSGVO brauchst. Und es gibt, deines Vortrags nach, keine Rechtsgrundlage, sofern es, wider Erwartens, keine regionale Öffnungsklausel in deinem Bundesland gibt.

Du kannst dir sicher sein, dass deine Schule keine Ahnung von Datenschutz hat.

Sollte deine Schule noch weiter drauf pochen, so empfehle ich dir bei deiner örtlichen Datenschutzaufsichtsbehörde Kontakt aufzunehmen und dich über unrechtmäßige Datenverabeitung zu beschwerden, und auf dein informationelles Selbstbestimmungsrecht zu pochen.

II.
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Prüfungsmaßstab ist in erster Linie das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht.
1. a) Im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung stehen Wert und Würde der Person, die in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt. Ihrem Schutz dient - neben speziellen Freiheitsverbürgungen - das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das gerade auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen der menschlichen Persönlichkeit Bedeutung gewinnen kann (vgl. BVerfGE 54, 148 [153]). Die bisherigen Konkretisierungen durch die Rechtsprechung umschreiben den Inhalt des Persönlichkeitsrechts nicht abschließend. Es umfaßt - wie bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 148 [155] unter Fortführung früherer Entscheidungen (BVerfGE 27, 1 [6] - Mikrozensus; 27, 344 [350 f.] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 35, 202 [220] - Lebach; 44, 353 [372 f.] - Suchtkrankenberatungsstelle) angedeutet worden ist - auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. ferner BVerfGE 56, 37 [41 ff.] - Selbstbezichtigung; 63, 131 [142 f.] - Gegendarstellung).

- 1 BvR 209/83 -, Rn. 143f. (Bundesverfassungsgericht)

Solltest du in Österreich sein, auf deines nach Art. 8 GrCh.

Das sollte die Sachbearbeiter aufhorchen lassen.

Dennoch solltest du keine Rechtsberatung von mir erwarten.

LG

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