Hallo :),

angenommen der Freistaat Sachsen würde ein Klimaschutzgesetz verabschieden und dabei die Gemeinden verpflichten:

-ein Klimaschutzkonzept zu erstellen

-einen Energiebericht zu erstellen

-eine Vollzeitpersonalstelle für Klimaschutzmanagement zu schaffen

hätte die Gemeinde dann Anspruch auf den Mehrbelastungsausgleich aus Art. 85 Abs. 2 SächsVerf bzw. §16 SächsFAG?

Und wenn ja aufgrund von welcher Aufgabe (der 3 oben genannten)?

vielen Dank :)