Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist bei einem Verbrauchervertrag (z. B. Abo)?

4 Antworten

Es kommt durchaus auf den Vertragstyp an. Es gibt immernoch Verträge die ausgenommen sind und erstaunlich lange Laufzeiten haben.

Bei einem Abo wäre ohne Mindestlaufzeit einen Monat Kündigungsfrist richtig.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

Lorelei739 
Beitragsersteller
 05.09.2024, 15:05

Vielen lieben Dank für die schnelle Rückmeldung.

Es handelt sich um ein “Abo” für Unterrichtsstunden in einem Sportverein. Die Mitgliedschaft im Verein ist separat in der Satzung geregelt, aber von meiner Frage eigentlich ausgenommen.
Da es sich um eine Dienstleistung mit Wiederholung und monatlicher Gebühr handelt (ohne Mindestlaufzeit), gehe ich davon aus, das es sich rechtlich daher auch um einen Verbrauchervertrag handelt und die Kündigungsfrist nicht entsprechend der Regelungen für Vereine unterliegt. Richtig?

In dem kurzen Vertrag steht nämlich eine 3 Monate Kündigungsfrist, welche vor 2022 wohl durchaus üblich war. Wenn ich es richtig verstanden habe, dürfen die Kündigungsfristen nun aber grundsätzlich nur noch 1 Monat betragen bei solchen Verträgen, auch ohne Mindestlaufzeit.

Oder?

GS2000  05.09.2024, 15:29
@Lorelei739
daher auch um einen Verbrauchervertrag

Nein, da ein Verein (ev) kein gewerblicher Anbiert ist scheidet dieser aus!

Es kann ziemlich frei in der Satzung festgesetzt werden und hat die maximal 24 Monate Schranke einschlägig sind §§ 39, 58 BGB hierfür.

Lorelei739 
Beitragsersteller
 05.09.2024, 15:51
@GS2000

Ok, da hatte ich nämlich etwas anders dazu gefunden:

„Gilt das Verbraucherschutzrecht auch in der Vereins- und Verbandsarbeit?

Die Regelungen für die Vereinsarbeit ergeben sich aus der Satzung des Vereins, die nicht

mit den AGB zu vergleichen sind. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verein und einem Mit-

glied ist mitgliedschaftlicher Natur und hat seine Grundlage in der Satzung des Vereins. Das

Mitglied ist kein Verbraucher nach § 13 BGB und die Verbraucherschutzregeln der §§ 305 ff.

BGB greifen bei „echten“ Mitgliedschaften deshalb nicht. Die Rechtgrundlage für den Ein-

und Austritt ist ausschließlich das in der Satzung der Vereine geregelte Verfahren (inkl. Fris-

ten). Siehe näheres in Erwerb und Kündigung der Mitgliedschaft.

Bei einer „unechten“ Mitgliedschaft kann es im Einzelfall sehr wohl vorkommen, dass die

Regeln des Verbraucherschutzes auch im Verein beachtet werden müssen. Die Grundlage

„unechter“ Mitgliedschaft sind schuldrechtliche Verträge (mit AGB) und es kommt zu einer

Austauschbeziehung zwischen dem Verein und dem Mitglied. Eine „unechte“ Mitgliedschaft

kann zum Beispiel in Form einer Mitgliedschaft in einem Fitness-Studios eines Vereins be-

stehen. Die Verbraucherschutzregeln der §§ 305 ff. BGB sind hierbei dann anzuwenden.“

(Quelle: wlsb.de/infothek)

Und das zweite sollte somit auf mit zutreffen, denke ich. 

Womit ich aber dennoch nicht sicher bin, ob das mit der einmonatigen Kündigungsfrist nun wirklich nur für Verträge mit Mindestlaufzeit gilt oder eben für alle.

GS2000  05.09.2024, 17:02
@Lorelei739

Die Abgrenzung ist durchaus schwieriger und an mehr Indikationen festzumachen. In beinahe allen Fällen in denen ein e.V. Gegenstand ist dürften nicht als "gewerblich" gelten. Klassisches Gegenbeispiel war früher der ADAC der als rechtliche Folge mittlerweile das Geschäft abgespalten ausgelagert hat.

Ohne genaue Kenntnis aller Sachverhalte und Unterlagen wird die Beurteilung nicht gelingen!

Womit ich aber dennoch nicht sicher bin, ob das mit der einmonatigen Kündigungsfrist nun wirklich nur für Verträge mit Mindestlaufzeit gilt oder eben für alle.

Gilt für alle und zwar spätestens mit Ablauf der Mindestdauer.

Lorelei739 
Beitragsersteller
 05.09.2024, 17:10
@GS2000

Hach, wäre ja zu schön gewesen, wenn es darauf eine einfache und klare Antwort gibt.
Hast du denn Lust mit mir weiter an dem Thema zu brüten mit weiteren Infos? Dann würde ich dir eine private Nachricht senden.
Ansonsten schon mal ganz lieben Dank für deine Mühe!

Lorelei739 
Beitragsersteller
 08.09.2024, 08:31
@GS2000

Habe dir eine Freundschaftsanfrage gesendet mit pn.

Eine solche Klausel ist nach § 309 Nr. 9 c BGB unwirksam:

"Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam [...] bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, [...] eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer".

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – berufsmäßiger Jurist

Lorelei739 
Beitragsersteller
 26.09.2024, 14:46

Was ist, wenn es keine vorgesehene Vertragsdauer gibt? Gilt das Klauselverbot dann auch?

Wenn keine Mindestvertragslaufzeit gilt, kann auch immer gekündigt werden. Die Kündigungsfrist findest du im Vertrag.


Lorelei739 
Beitragsersteller
 05.09.2024, 15:13

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Im kurzen Vertrag des Sportvereins steht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten für die Unterrichtsstunden (sind entgeltliche nicht an den Vereinsbeitrag gekoppelt).

Verbraucherverträge mit Mindestlaufzeit dürfen seit 01.03.2022 nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Trifft das in meinem Fall auch zu, obwohl es keine Mindestlaufzeit gibt?

Lorelei739 
Beitragsersteller
 05.09.2024, 15:14
@Jurafuchs

Oh ok. Wegen der Mindestlaufzeit oder weswegen?

Jurafuchs  05.09.2024, 15:16
@Lorelei739

Kündigungsfristen sind auch weiterhin zulässig.

Das von dir benannte Gesetz besagt lediglich das nach einer Mindestlaufzeit von ich glaube maximal 24 Monaten die monatl. Kündigung zulässig sein muss.

Die Kündigungsfrist sollte im Vertrag stehen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.

Lorelei739 
Beitragsersteller
 04.09.2024, 11:45

Ja, da steht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten drin. Aber ich bin mir nicht sicher, ob das rechtens ist. Man kann ja nicht einfach irgendwas reinschreiben. Es muss dazu ja auch einen rechtlichen Rahmen geben. Und ich frage mich, ob die Gesetzesänderung (Paragraf 309 Nr. 9 BGB) da nun zutrifft oder nicht.

DasOrakel  04.09.2024, 11:53
@Lorelei739
Man kann ja nicht einfach irgendwas reinschreiben.

Das kann man durchaus.

Im Streitfall müssen Gerichte entscheiden.

Lorelei739 
Beitragsersteller
 04.09.2024, 11:58
@DasOrakel

Nein, kann man nicht. Soweit bin ich bereits mit meiner Recherche gekommen. Es kommt darauf an was es für ein Vertrag ist und je nachdem gibt es entsprechende Regelungen und Gesetze.
Dennoch danke für deine Bemühungen.

DasOrakel  04.09.2024, 12:04
@Lorelei739
Nein, kann man nicht.

Kann man absolut und wird Dir jeder Jurist bestätigen.

Grundsätzlich können Vertragspartner Veträge frei gestalten.

Gesetzliche Regelungen greifen nur, wenn irgendetwas nicht geregelt ist.

Im Falle von Streitigkeiten braucht man ggf. Gerichte.

Soweit bin ich bereits mit meiner Recherche gekommen.

Das "Recherchieren" solltest Du wohl besser lassen :)

Lorelei739 
Beitragsersteller
 04.09.2024, 12:28
@DasOrakel

Ok, vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt:

Man kann und sollte natürlich die Kündigungsfrist in den Vertrag reinschreiben, ABER diese muss sich in einem gesetzlich vorgegebenen Rahmen bewegen. Man kann nicht IRGENDWAS reinschreiben. Ansonsten kann man schließlich auch schlecht ein Gericht entscheiden lassen, denn auf welcher Basis soll das Gericht denn bitte entscheiden? Und genau nach dieser Basis frage ich in meinem speziellen Fall.
Genauso wie bei Arbeitsverträgen und Mietverträgen gibt es bei Verbraucherverträgen (Abos) gesetzliche Vorschriften, die die Kündigungsfrist regeln.
Das Gesetz dahingehend wurde sogar 2022 extra geändert, damit eben nicht jeder macht was er will und der Verbraucher benachteiligt wird.

Ich habe eine konkrete Frage zu einem konkreten Vertrag gestellt und eine Vermutung hilft mir an dieser Stelle überhaupt nicht weiter.