Wer haftet bei Einbruch beim offen gelassenes Fenster?

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Dass in erster Linie der Einbrecher haftet, dürfte wohl unbestritten sein. Bleibt nur noch als mögliche weiter haftende Schwester Anna. Fällt mir im Moment nur der (823 BGB ein (wer fahrlässig das Eigentum einer anderen Person verletzt, ist zum schadensersatz verpflichtet).

Ich hab aber Zweifel ob der Haftungsfall auch dann eintritt, wenn der Schaden erst durch die rechtswidrige Tat eines Dritten, also hier des Diebes eintritt.

(ob jemand eine Versicherung hat, ganz egal welche oder überhaupt spielt ja erst eine Rolle, wenn die Haftungsfrage geklärt ist)

Bei der Hausratversicherung wird das Problem sein, dass kein Einbruch im Sinne der Bedingungen vorliegt, wenn der Dieb durch das geöffnete Fenster in das Haus gestiegen ist. Zumindest grobe Fahrlässigkeit könnte man der Versicherungsnehmerin nicht vorwerfen, da das Fehlverhalten bei der Pflegerin lag. Ob die Pflegerin haftet, hängt von ihrem beruflichen Status ab. Wenn sie bei einem Pflegedienst angestellt oder selbständig ist, haftet sie (bzw. der Arbeitgeber) für den Schaden. Wenn sie bei der zu pflegenden Person angestellt ist, handelt es sich quasi um einen Eigenschaden.