Was würde passieren wenn jemand vor mir 3 Leute mit dem Messer sticht und ich ihn dann mit der waffe abknalle?

7 Antworten

In einer Notwehrsituation ist jede Handlung erlaubt, die durch die Notwehr geboten ist. Das kann auch den Einsatz einer potentiell tödlichen Waffe einschließen, auch in Tötungsabsicht, inklusive dem Einsatz einer verbotenen Waffe (der verbotene Besitz damit würde unabhängig davon verfolgt). Nothilfe wird vom Gesetz ebenfalls unter dem Begriff "Notwehr" erfasst, ist hier also synonym zu verstehen.

Standardantwort zum Thema Notwehr:

Ob Notwehr vorliegt, ist aus der Ferne immer ganz schwer zu prüfen. Die Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 1 StGB) muss geeignet und erforderlich sein, um den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden. Das Notwehrrecht kennt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Allerdings ist das jeweils mildeste (geeignete) Mittel zu wählen (ständige Rechtsprechung des BGH).

An die Wahl des mildesten zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittels sind jedoch keine überhöhten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des BGH). Der zur Notwehr Berechtigte muss sich nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen.

Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 43).

Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 10, S. 2

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Flucht ein bestehendes Notwehrrecht nicht grundsätzlich entfallen lässt.

Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts entfällt dieses Recht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 32 II 2 c, S. 343; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 40; Roxin aaO § 15 Rn. 49).

Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 12

Zur Dauer des Notwehrrechts:

Der rechtswidrigen Angriff dauert so lange an, bis er beendet ist. Beendet ist ein vollendeter Raub z. B. erst mit der Beutesicherung; für eine rechtfertigende Notwehr genügt es, dass der Taterfolg sich durch den Mitteleinsatz noch abwenden lässt.

Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB wäre nochmal separat zu prüfen.

--------------

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

-------------------

Wie würde die Staatsanwaltschaft drauf reagieren?

Ermittlungen einleiten, den Geschehensablauf detailliert prüfen, und schlussendlich entweder Anklage erheben oder das Verfahren (z. B. nach § 170 Abs. 2 StPO) einstellen. Der weitere Verlauf liegt dann wesentlichen in der Hand des Gerichts.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche

besteht unmittelbar die Gefahr, dass Du oder eine andere Person das vierte, fünfte oder ein weiteres Opfer wird, ist Dein Einschreiten gegen den bevorstehenden Angriff oder den evtl. sogar noch agierenden Täter durch Notwehr abgedeckt.

Eine Abwägung der Mittel gibt es im deutschen Notwehrrecht nicht, es gibt hier kein Merkmal der Verhältnismäßigkeit. (Ausser es besteht ein krasses Missverhältnis, der Ladendedektiv darf einen flüchtenden Ladendieb nicht erschießen).

Du bist also nicht verpflichtet, das (angeblich) mildeste Mittel zur Verteidigung zu wählen.

Der BGH hat mal entschieden: "...Auch die Tötung eines Menschen kann durch Notwehr gerechtfertigt sein. Grundsätzlich ist es nach der Rechtsprechung vor dem Einsatz eines Messers erforderlich, dessen Einsatz anzudrohen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Risiko, dass die Drohung keine Wirkung entfaltet, so hoch ist, dass dem Angegriffenen die Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeit nicht zugemutet werden kann..."

Sie würde dich wegen des Tötungsdeliktes anzeigen, und ein Gericht freisprechen.

Darüber hinaus bekommst du ein Verfahren wegen Führens einer Schusswaffe ohne Waffenschein. Vielleicht sogar ganz ohne waffenrechtliche Erlaubnis.

Wahrscheinlich würde das ganze auf ein Strafverfahren wegen Totschlag hinauslaufen, welches wegen Notwehr bzw. Nothilfe eingestellt wird.
Genau wie bei Polizeibeamten.

Wenn du die Waffe illegal besessen oder geführt hast, wirst du dafür natürlich bestraft.

Notwehr bzw. erweiterte Notwehr, kommt dann noch drauf an ob Du berechtigt bis eine Waffe zu tragen oder ob die per Zufall einfach so da lag...


ThisIsJustMeDE  31.08.2024, 16:06

Für Die Frage der Notwehr ist die Rechtmäßigkeit des Waffenbesitzes und führens unerheblich. Der Einsatz der Waffe bleibt in Notwehr straffrei. Nur für die waffenrechtlichen vergehen wird man ganz normal belangt. Aber da ist völlig unabhängig von der in Notwehr durchgeführten Tat.

0