Waffenbesitzkarte?
Darf man sich das griffstück eine glock17 kaufen ohne karte also nur zu deko und nur das griffstück?
4 Antworten
Nein, das Griffstück mit Auslöseeinrichtung gehört zu den sogenannten wesentlichen Teilen einer Schusswaffe und wird bei Besitz und Erwerb genau so behandelt wie eine vollständige Glock 17.
Nicht fast. Alle wesentlichen Waffenbestandteile sind explizit einer Schusswaffe gleichgesetzt.
Der Erwerb eines zusätzlichen Waffenteils zu einer bestehenden Schusswaffe ist ohne Erwerbsberechtigung möglich.
Fast, weil es für den Besitz richtig ist.
Der Erwerb eines zusätzlichen Waffenteils zu einer bestehenden Schusswaffe ist ohne Erwerbsberechtigung möglich.
Das stimmt halt schlicht und ergreifend nicht. Handelt es sich um einen wesentlichen Waffenteil ist explizit eine Erwerbsberechtigung im Form einer WBK erforderlich. Und dieses Teil muss dann auch ganz normal innerhalb von 14 Tagen in die WBK Eintragen werden. Theoretisch kann dir die Behörde dabei sogar das Bedürfnis versagen.
Das Einzige was nicht greift ist das wesentliche Waffenteile von Kurzwaffen nicht wie eine Kurzwaffe nur mit Voreintrag erworben werden können. (Heißt für Korinthenkacker ein wesentliches Waffenteil einer Kurzwaffe ist allgemein einer Schusswaffe gleichgestellt nicht unbedingt einer Kurzwaffe.)
Ansonsten gilt wie immer: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;
Das stimmt halt schlicht und ergreifend nicht.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
Hier meine Rechtsgrundlage:
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)
2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
2a. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte: Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
Chapeau du hast recht. Für mich stellte die WBK die Erwerbsberechtigung da. (Unabhängig davon ob zusätzlich ein Voreintrag benötigt wird.) Die Definition ist scheinbar nach Anlage 2 zum WaffG anders somit ist meine Definition falsch.(Was spannend ist da laut §10 WaffG ja auch gilt: "(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt.")
In der Anlage 2 für mich also gerade: "Man braucht keine Erlaubnis für ... wenn man eine Erlaubnis zum Erwerb von Waffen im Form einer WBK hat."
Man lernt echt nie aus.^^
Auf jeden Fall spannend und danke für die Korrektur.
Anlage 1 definiert waffenrechtliche Begrifflichkeiten und ordnet sie ein. Anlage 2 regelt den Umgang nach § 2 WaffG damit. Deshalb ist hier Anlage 2 anzuwenden.
Ausdrücke wie "schlicht und ergreifend" würde ich an deiner Stelle nur verwenden, wenn ich mir zu 100 % sicher bin. Aber ich danke dir für den (doch noch) offenen Austausch.
Nein, da das Griffstück einer Kurzwaffe als "Wesentliches Teil" einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe gilt und damit erlaubnispflichtig ist.
Und danach das Rohr, dass ja einzeln genauso harmlos ist ; - )
Nein, da es ein wesentliches Teil ist, umd somit einer Erlaubnispflicht besteht
⁹⁹
niemals