Sollte mein Freund sich sein zustehenden Unterhalt holen oder sollte er einen Kredit aufnehmen?

3 Antworten

Als erstes stellt er einen BAföG Antrag - Rechner hin oder her.

Und sobald er den Bescheid vorliegen hat, ist er schon ein Stück weiter. Bekommt er zumindest anteilig BAföG, bzw. einen ablehnenden Bescheid und die Eltern verweigern die Zahlung die sich rechnerisch nach BGB ergibt bzw. verweigern die Auskunft über ihr Einkommen, dann stellt er einen Antrag auf Vorausleistung. Das Amt zahlt dann BAföG und kümmert sich um die Ansprüche gegen die Eltern. Er kann dann aber erstmal in Ruhe studieren.

Seine Eltern zu verklagen kann sich hinziehen. Solange fließt dann eben auch kein Geld.

Ein Studienkredit wäre natürlich eine Möglichkeit jeder Konfrontation mit den Eltern aus dem Weg zu gehen. Bis das mit dem BaföG geklärt ist, kann er so auch die ersten Wochen überbrücken.

Zu dem Hausbau, der Insolvenz und den tatsächlichen Finanzen der Eltern kann man so natürlich nichts sagen. Wie man sich allerdings nach einer Insolvenz oder angeblich während einer Insolvenz gleich einen Hausbau leisten kann, erschließt sich mir auch nicht.

Wenn der Vater noch in Insolvenz wäre, könnten sie ganz sicher kein Haus bauen bzw.bauen lassen, dann ginge alles über den unpfändbaren Selbstbehalt an die Gläubiger.

Eltern müssen sich vorher überlegen ob sie Kinder in die Welt setzen oder lieber ihre Träume verwirklichen möchten.

Kinder bringen nun einmal Pflichten mit sich, die Eltern sind bis zum Abschluss einer Erstausbildung oder Studium bei entsprechender Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet.

Dann hätten sie warten müssen, bis das oder die Kinder einen entsprechenden Abschluss in der Tasche haben, bevor sie ihre Träume in die Tat umsetzen.

Eine solche Pendelzeit ist auf keinen Fall zumutbar für das Kind, auch wenn das die Eltern anders sehen !

Lebt er nicht mehr im Haushalt der Eltern, hat eine eigene Meldeanschrift, ist unter 25 und es besteht Anspruch auf Kindergeld, dann steht ihm erst einmal das Kindergeld von derzeit 250 Euro zu, wenn er von den Eltern nicht min. Unterhalt in dieser Höhe bekommt.

Derzeit hätte er dann mit eigener Meldeanschrift einen theoretischen Unterhaltsanspruch von 930 Euro im Monat, ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Bafög - müsste durch Antragstellung geprüft werden.

Das Kindergeld wird darauf voll angerechnet und ein möglicher Bafög - Anspruch auch.

Würde er nur wenig oder gar keinen Anspruch auf Bafög - geben, würde im Bafög - Bescheid stehen was die Eltern entsprechend ihres Einkommens an Unterhalt zahlen müssten.

Man müsste dann natürlich zwischen dem möglichen Unterhaltsanspruch bei Bafög - und dem nach dem BGB - nach der Düsseldorfer Tabelle unterscheiden.

Wie erklärt, läge der Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle mit eigener Meldeanschrift bei derzeit 930 Euro und Kindergeld und mögliches Bafög - würden darauf angerechnet.

Nur wenn er diese 930 Euro nicht erreichen würde und die Eltern laut Bafög - Bescheid entsprechend leistungsfähig wären, müsste er seine Ansprüche im schlimmsten Fall mit Hilfe eines Anwalts beim Familiengericht durch eine Klage gegen die Eltern durchsetzen.

Eigentlich wäre hier das Folgende das Richtige:

https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vorausleistung.php

Allerdings kommt es dann natürlich – auch wenn das Amt klagt und nicht direkt Drein Freund – dennoch zu einer Konfrontation mit den Eltern. Die sich aber unterhaltsrechtlich falsch verhalten.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Betreiber von bafoeg-rechner.de seit 2000