Sohn beginnt mit 16 Ausbildung. Frage zur Unterhaltsberechnung bei getrennten Eltern.?
Hallo zusammen,
angenommen, das Kind beginnt mit 16 eine Ausbildung. Sein Lehrlingsgehalt kann, um den Ausbildungsaufwand gekürzt, hälftig auf den Barunterhalt des Unterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet werden.
Der Barunterhaltsempfänger erhält also für das Kind keinen oder nur einen stark gekürzten Unterhalt, muss ja aber nach wie vor das Kind insoweit betreuen, als daß es ihm Lebensmittel, Bekleidung, Wohnen, Nebenkosten, Waschen, Putzen, Energie, Einrichtung, Gesundheit/Pflege, Verkehr, Kommunikation/Post, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Bildung, Kinderbetreuung, Gaststätten, Hotels, Urlaub usw... zur Verfügung stellt und natürlich viel Zeit einbringt...
Verstehe ich das also richtig, daß der Unterhaltspflichtige sich mit Eintritt in die Ausbildung des Kindes den Unterhalt zumindest weitestgehend spart ... der Unterhaltsempfänger mit seiner Betreuung und dem Wohnraum etc.. aber weiter in vollem Umfang leistet!?
Kann mir hier jemand aus rechtlicher Sicht erklären, wie das in der Regel gemacht wird bzw geregelt werden soll.
Oder kann mir jemand erklären welche fairer Lösung er/sie gefunden haben.
Ich lese hier z.B. folgendes:
"Für minderjährige Kinder gilt:
Hier leistet in der Regel ein Elternteil den Barunterhalt und der andere Elternteil erbringt Betreuungsleistungen. Wegen der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt, sollen beide Eltern je zur Hälfte durch das Einkommen des Kindes entlastet werden."
Wie also wird in der Praxis der betreuende Elternteil ENTlastet? Zunächst mal kommt ja weniger Unterhaltszahlung des Unterhaltspflichtigen Elternteils an - somit wird man ja zumindest finanziell erstmal BElastet.
DANKE für konstruktive Antworten.
1 Antwort
Der 16 jährige erhält ja ein Lehrlingsgehalt! Was denkst Du wofür das einzusetzen ist?
Richtig für seinen Lebensunterhalt! Die meisten bekommen etwa 850EUR! Das ist ja nicht sein "Taschengeld"!
Wenn Du vorher 450 EUR Barunterhalt bekommen hast liegt es nahe, dass dieses Geld jetzt der Lehrling zu seinem Leben beisteuert, deshalb wird ja sein Geld auf den Barunterhalt angerechnet, er kann sich jetzt auch selbst "unterhalten", welcher Anteil vom Lehrlingsgeld auf den Unterhalt angerechnet wird, sagte dir ja die neue Berechnung damit weißt Du wieviel zukünftig das Kind von seinem Geld mindesten abgeben muss!
Auch Deine unbaren Berteuungsleistungen kannst Du mit zunehmden Alter zurückfahren! Das Du diese weiterleiten musst, stimmt daher nicht. Der Lehrling kann allein Bus fahren, Mama muss nicht immer abholen, Wäsche waschen, einkaufen, kochen, Wohnung reinigen, anteilig Miete, Strom, Handy, Internet zu Hause!
Bist Du zur Erziehung da oder bist Du ein Hotel? Ich weiß Frauenproblem, zur Erziehung gehört das der Spross sich zu Hause einbringt, steht sogar im BGB 1630 irgendwo inder Nähe.
Insofern ist es Deine eigene Schuld wenn Du weiterhin die gleichen Betrueungsleistungen anbietest wie bei einem 12jähigen!
Du fährst die Betreungsleistungen zurück, weil "das Kind" mit 16 vieles selbst kann.
Der Barunterhaltspflichtige zahlt nicht mehr, weil "das Kind" selbst Geld verdient und seinen Unterhalt bestreiten kann!
Wenn dein "Kind" das nicht versteht bist Du früher schon mal bei der Erziehung falsch abgebogen.