Recht auf das eigene Bild?

2 Antworten

Die Ausnahmen vom „Recht am eigenen Bild“ (§ 22 KUG) sind in § 23 KUG geregelt. Für dich relevant ist hier primär Abs. 1 Nr. 2–3.

Entscheidend dafür, ob das Bild einer Person in einer Menschenmenge verbreitet oder zur Schau gestellt werden darf ist nicht, wie viele Personen insgesamt zu sehen sind, sondern wie genau sich die Menschen in das ätherische Gesamtbild einpflegen. Eine pauschale Antwort ist hier daher nicht möglich, letztendlich bedarf es immer einer Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Als Faustregel kannst du aber festhalten, dass der Fokus des Bildes (bspw. eben auf eine bestimmte Örtlichkeit) für einen objektiven Dritten erkennbar sein sollte und abgebildete Personen sich in die Masse einpflegen, sich am Eindruck, den das Bild auf einen Betrachter hat, also nichts wesentliches ändern würde, wenn man sich die Menschen wegdenkt. Darüber hinaus sollten die Personen nicht gezielt zu sehen sein, also nicht gesondert aus der Anonymität „herausstechen“.

LG

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Umfassende Erfahrung mit Straf- & Wirtschaftsrecht