Praktikum zum schein?

2 Antworten

Bitte nicht auf das juristische Halbwissen von Akka2323 hören. Eine vom Gefühl her unangebrachte Täuschung führt noch nicht zu einem strafbaren Betrug:

Ein Betrug (§ 263 StGB) verlangt eine Täuschung über Tatsachen, durch die eine Person zu einer Vermögensverfügung veranlasst wird, wodurch ein Vermögensschaden entsteht. Eine Täuschung liegt zwar vor. Aufgrund des ausgestellten Scheins fängt aber niemand an, über Vermögen zu verfügen, geschweigedenn dass ein Vermögensschaden entstehen würde. Bei wem denn auch? Selbst wenn der Schein Voraussetzung für eine Arbeitseinstellung wäre (sog. Anstellungsbetrug) und die Person dann deswegen eingestellt würde, läge nur dann ein Betrug vor, wenn das Vorliegen des Scheins bspw zu einer höheren Bezahlung führt (nur dann läge ein Vermögensschaden vor). Kurz und gut: Keine Strafbarkeit


Sabupoe 
Beitragsersteller
 05.09.2024, 19:59

Danke

Sollte aufgrund dieser Geschichte (wahrheitswidrig) eine Bescheinigung darüber ausgestellt werden, so wäre das eine Urkundenfälschung.