Pflicht zum Kauf von Kleidung Unterhaltspflichtiger?

6 Antworten

Könnte er Kleidung kaufen, könnte er Unterhalt zahlen, zumindest teilweise.

Die Aussage der Kindsmutter macht überhaupt keinen Sinn und das angeblich ihre Anwältin dies bestätigt haben soll, mag ich sehr bezweifeln!

Der Kindsvater kann sich selbstverständlich selbst einen "Vorrat" an Kleidung zulegen, wenn er auf Flohmärkten stöbert oder sie in Second Hand Läden günstig erwirbt. Diese Kleidung würde ich dann auch bei ihm belassen, falls die Kindsmutter auf die Idee kommen sollte dem Kind nicht ausreichende oder passende Kleidung mitzugeben.

Die essenziellen Lebenskosten eines Kindes, die zum Unterhalt gehören, umfassen Ausgaben für
Wohnsituation,
Nahrung,
Bildung,
Gesundheit
und Kleidung (BGH FamRZ 2009, 962).
Die Ausgaben für Kinderkleidung werden speziell durch den Unterhalt abgedeckt, der sich an der Düsseldorfer Tabelle orientiert. Das Ziel ist dabei nicht, das Kind mit der hochwertigsten Kleidung zu versorgen. Vielmehr ist das Hauptanliegen, kosteneffizient einzukaufen und das zu finanzieren, was mit den verfügbaren Ressourcen möglich ist.
Die Kosten für Kinderkleidung sind in dem regulären Unterhalt enthalten, den der unterhaltspflichtige Elternteil dem Kind zahlt. Es liegt in der Verantwortung des betreuenden Elternteils, mit diesen Mitteln auszukommen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat hingegen keine Verpflichtung, dem Kind Kleidung zu kaufen. Eine Ausnahme könnte dann auftreten, wenn die Kleidung einen Mehrbedarf oder Sonderbedarf darstellt.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/welcher-elternteil-muss-kleidung-kaufen-waschen-und-bereithalten-214733.html

Anstelle des Unterhaltes fließt nun hier Unterhaltsvorschuss, was den gleichen Zweck erfüllt und auf der Nicht-Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten beruht.

Der Kindsmutter würde ich auch den Rat geben sich nach kostengünstiger Kleidung umzusehen. Gerade wenn Kinder noch klein sind wachsen sie so schnell, dass sie die Kleidung gar nicht auftragen können. Und von Privat kann man dann immer wieder echte Schnäppchen machen, die man dann später selbst wieder verkaufen kann.

Wenn auch das Ergebnis zu den anderen Antworten nicht anders ausfallen wird, muss aber die Begründung anders gegeben werden.

Grundsätzlich bleibt es dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, völlig offen, was er mit dem Geld aus dem Unterhaltsvorschuss anfängt. Es ist rechtlich im Unterhaltsvorschussgesetz nirgends geschrieben, dass das Geld direkt zugunsten des Kindes fließen muss. Vielmehr ist die Problemdarstellung der Gesetzesbegründung zur Einführung des UVG schon eindeutig. Dort heißt es, dass das Gesetz den Schwierigkeiten von Alleinerziehenden und Kindern begegnet werden soll, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht zahlt oder zahlen kann oder verstorben ist (vgl. BT-Drucks. 8/2774 vom 25.04.1979). Insbesondere durch das Wort "verstorben" wird klar, dass es sich nicht regelmäßig um eine Ersatzleistung für ausgeblieben Unterhalt handeln kann. Denn, wenn dem so wäre, müsste jeder Verstorbene eine Unterhaltspflicht haben.

Die Frage ist eher zivilrechtlichen Natur. Nach Paragraph 1612 Abs. 1 BGB ist eine Unterhaltspflicht grundsätzlich als Geldrente zu entrichten (sog. Barunterhalt). Bei minderjährigen Kindern erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Verpflichtung aber durch Betreuung (Paragraph 1606 Abs. 3 BGB). Heißt also, derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, ist barunterhaltspflichtig und kann dies nicht durch Naturalien erfüllen.

Wenn also nunmehr Leistungsunfähigkeit bei vollständiger Ausschöpfung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach Paragraph 1603 BGB festgestellt wird, können keine Sonder- oder Mehrbedarfe geltend gemacht werden, da es schon am regulären Unterhalt scheitert.

Die Forderung nach Kleidung ist also weder über (im Sinne des Erfinders) Unterhaltsvorschuss abgesichert, noch über den Unterhalt, sondern fällt hier gänzlich weg. Der Elternteil, der für das Kind Unterhaltsvorschuss erhält, kann diesen aber für Kleidung einsetzen.

die kindsmutter kann einfach mal den rand halten. sie bekommt unterhaltsvorschuss und kindergeld, eventuell noch andere sozialgelder. davon kann sie den kindern kleidung etc kaufen. hier sollte der kv der mutter ganz sauber klar machen das es über unterhaltsvorschuss alles abgesichert ist.

damit ist die diskussion beendet. kein anwalt der welt hat der mutter was anderes gesagt. sie lügt einfach.

alternative für den vater: wenn die km mit dem geld nicht umgehen kann, dann können die kinder ja beim vater leben und sie zahlt unterhalt.

Nein - gesetzlich ist der Anspruch auf Unterhalt. Davon ist auch Kleidung zu kaufen.

Woher ich das weiß:Recherche

Zumindest das Schreiben der Anwältin wäre interessant zu sehen, wie es möglich ist, wenn die wirtschaftliche und gesundheitliche Situation des Vaters dahingehend anders beurteilt wird, als von der Behörde...


Boekel23 
Beitragsersteller
 13.09.2024, 12:53

DAS interessiert mich allerdings auch!