Nachlasspflegschaft abgelehnt, Freigabe zur Wohnungsräumung erhalten?
Hallo, mein Mieter hat seine Wohnung fristgerecht zu Ende August gekündigt und ist in dieser Zeit verstorben. Die Erben schlagen alle aus, nun habe ich einen Antrag zur Nachlassverwaltung gestellt und um die Räumung der Wohnung gebeten. Das Amtsgericht hat abgelehnt und darauf verwiesen, dass nichts gesichert werden muss, da der Mieter überschuldet ist und die Kündigung ja schon erfolgt ist. Kann ich nun die Wohnung räumen und was muss ich dabei beachten? Müssen Gegenstände verwahrt werden oder gehen diese nun in mein Eigentum über? Ein Auto gibt es auch noch. Danke
3 Antworten
ich verstehe jetzt noch nicht, warum eine Nachlasspflegschaft abgelehnt wurde, da doch § 1960 BGB sagt, dass .... bis zur Annahme der Erbschaft das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen hat, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.....
ausserdem ist ein Beschluss des Nachlassgerichtes erforderlich nach § 1964 II BGB, dass der Staat Erbe geworden ist.
An den eingebrachten Gegenständen in der Wohnung hast Du wegen offener Forderungen ein Vermieterpfandrecht.
Ich würde mich nochmals dringend an das Nachlassgericht wenden. Eine Vewertung der über das Vermieterpfandrecht gesicherten Wertgegenstände könnte entsprechend 1220, 1221 BGB erfolgen.
(so sehe ich das, meine Meinung, keine Rechtsberatung)
Du kannst einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen, der darf nicht nur Versteigerungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchführen, sondern auch eine Versteigerung nach § 1221 BGB
da hat wohl das Amtsgericht keine Lust zu arbeiten. Deine Räumungskosten sollten ja durch die Kaution gedeckt sein. Daher Container bestellen und alles entsorgen. Wenn du was wertvolles findest, weiß das ja niemand, ist bei Überschuldeten aber unwahrscheinlich. Schwierig wird´s beim Auto, sobald weder Versicherung noch Steuer bezahlt wird, wird es still gelegt. Ich würde es aber selber abmelden und wenn du die Papiere findest nach 6 Monaten verkaufen
Wenn die Erben das Erbe wirklich ausgeschlagen haben, dürfen sie sich nicht einzelne Gegenstände aussuchen.
Noch nicht mal die Wohnung betreten.
Wenn ich als Vermieter die Wohnung räumen lasse und dort Wertgegenstände gefunden werden. Dies meinte ich.
Das ist dann deines. Es sei denn der Staat kommt und will damit die Kosten der Beerdingung bezahlen. Glaub ich aber nicht.
Dann müssten sie auch die Wohnung räumen.
Wie könnte 1221 BGB angewendet werden? Das Gericht muss 1221 BGB schriftlich bestätigen und dann kann ich die Wertgegenstände verkaufen?