Muss/Kann ich alleine (ohne Anwalt im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren klagen?
Laut Anwalt wäre in meinem Fall eine Genehmigung von Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Vertretung notwendig.
D. h. ich muss erst Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.
Für einen Beratungsschein bzw. für Beratungshilfe ist es schon zu spät.
Jetzt ist meine Frage, ob ich alleine klagen kann, sofern mich kein Anwalt vertreten möchte?
Bzw. ist eine Klage überhaupt erforderlich, um gegen das Unterbringungsverfahren/Betreuungsverfahren vorzugehen?
Ich habe schon mal ohne Prozesskostenhilfe alleine vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Ging damals um Zwangsgeld. Ich habe gewonnen, weshalb der Beklagte die Gerichtskosten tragen musste.
Weiß aber nicht, ob es vor dem Amtsgericht genau so abläuft wie im Verwaltungsgericht?
Beim Amtsgericht herrscht denke ich kein Anwaltszwang.
Allerdings habe ich bereits Beschwerde gegen die vorläufige geschlosse Unterbringung eingereicht. Diese Beschwerde wurde zur weiteren Entscheidung dem Landgericht übergeben.
Hat jemand Infos oder Erfahrungen?
1 Antwort
Wenn es Dir im Moment nur um die Untrbringung geht, dann ist dagegen sofortige Beschwerde nach § 284 III FamFG möglich, das aber hast Du ja bereits getan.
Im übrigen kannst Du Dir einen Verfahrenspfleger vom Familiengericht bestellen oder auch selbst klagen.