Muss man mit Volljährigkeit Arztbehandlungen aus der Kindheit bezahlen?
Vielleicht kann mir jemand diese Frage beantworten, denn ich habe explizit zu solch einem Fall im Internet nichts finden können.
Nehmen wir an, man wurde als Kind ärztlich behandelt (zb. operiert) [außerhalb der Kassenleistung] und die Eltern bezahlen die Rechnung nicht. Ist man dann verpflichtet ab Volljährigkeit die Rechnung nachträglich (Jahre später) zu bezahlen, sofern der damalige Arzt diese nun an einem selbst zusendet?
Greift in so einem Fall nicht trotzdem die 3-jährige Verjährungsfrist?
3 Antworten
Wenn die Eltern den Vertrag im Namen des Kindes geschlossen haben, dann haftet es auch hierfür. Davon wird man meines Erachtens in der Regel aber nicht ausgehen können. Selbst wenn, wird die Forderung oft verjährt sein und/oder es kann die beschränkte Minderjährigenhaftung nach Volljährigkeit geltend gemacht werden.
Mich würde mal interessieren wie der Arzt Deine Rechtsstellung als Schuldner der erfolgten Leistung definiert, denn dass er mit Dir als Kind einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat kann ich mir nicht vorstellen.
Die Frage einer Verjährung stellt sich dann ja wohl nicht.
Greift in so einem Fall nicht trotzdem die 3-jährige Verjährungsfrist?
Ja, die gilt ganz normal. Für die Verjährungsfrist ist auch nicht entscheidend, ob der Schuldner überhaupt Geld hat. Entscheidend ist die Fälligkeit der Forderung.
Wenn die Forderung tituliert wurde, gilt natürlich die 30 Jährige Verjährungsfrist ab der letzen Vollsteckungshandlung.
Versuchen kann man es aber, da die Verjährungsfrist nur eine Einrede ist, die der Schuldner erheben kann. Wenn Sie etwa einfach zahlen, spielt die Verjährung keine Rolle mehr, denn dann können Sie das Geld nicht zurückfordern.