Muss ich mit einer Strafzahlung der verspäteten Steuererklärung rechnen?

3 Antworten

Ein Verspätungszuschlag muss zwingend festgesetzt werden, wenn:

  • die Steuererklärungen (die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen), nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden (§ 152 Abs. 2 AO).
  • bei Steuererklärungen, die vom Finanzamt vorab angefordert (§ 149 Abs. 4 AO) und nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden.

Die gesetzlich vorgeschriebene Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann in folgenden Fällen unterbleiben (§152 Abs. 3 AO):

  • bei einer gewährten Fristverlängerung, ggf. auch rückwirkend, 
  • der Festsetzung einer Steuer mit 0 EUR bzw. einem negativen Betrag,
  • einer Festsetzung unterhalb der Höhe von Vorauszahlungen bzw. anzurechnenden Steuerabzugsbeträge sowie
  • einer nur jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldung.

In diesen Fällen erfolgt keine ermessensunabhängige, sondern allenfalls eine ermessensabhängige Festsetzung eines Verspätungszuschlags.

Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, wenn eine gesetzliche Frist (§ 149 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 AO) oder eine von der Finanzbehörde bestimmte Frist (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO) zur Abgabe einer Steuererklärung nicht eingehalten worden ist. Hierbei ist eine (ggf. rückwirkend) gewährte und eingehaltene Fristverlängerung (§ 109 AO) zu berücksichtigen. 

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags kommt insbesondere in Betracht im Fall wiederholt verspäteter oder unterbliebener Erklärungsabgabe.(AEAO zu § 152) .

Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der ein-getretenen Verspätung 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 EUR für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

 

Gib die Erklärung ab und hoffe das das Finanzamt sein Ermessen Spielraum zu deinen Gunsten ausübt. Denn wenn das FA am Ende deine Besteuerungsgrundlagen schätzt wird definitiv eine Verspätungszuschlag fällig und mit jeden Monat wird das mehr!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit einigen Jahren mache ich "irgendwas mit Steuern"

xrobin94 
Beitragsersteller
 28.08.2024, 20:50

Danke für die ausführliche Antwort!

Ja, so hab ich es auch gedacht, irgendwann wird sicher die Aufforderung kommen.

Nach fünf Jahren d.H. ab dem 31.12.2025 wäre die Sache aber eh verjährt, oder irre ich mich da?

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Erst mal nix. In der Regel, gerade bei deinen Summen, die ja nicht der große Reisser sind, verzichten die Finanzämter auf Säumniszuschläge. Einfach mal schauen, was passiert.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

anTTraXX  28.08.2024, 18:40

Säumniszuschläge werden fällig bei säumiger Steuer und auf die verzichtet das Finanzamt nicht, kann es nicht. Denn SZ werden Kraft Gesetz fällig und sind keine kann Vorschrift.

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xrobin94 
Beitragsersteller
 28.08.2024, 17:45

Ich hab halt Angst, da die Nachzahlungs-Summe sich ja jeden verstrichenen Monat erhöht.

Wenn nach nem Jahr auf einmal die Strafe kommt, ärgere ich mich halt extrem und nach meiner Recherche gehen aktuell viele Nachzahlungsbescheide von 2020 raus.

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Nach meinem Anbieter, entfällt bei einer Erstattung der Verspätungszuschlag, nicht aber die schon lange abgelaufene Pflicht zur Abgabe.

Das ist so nicht richtig. Es entfällt nur die Pflicht einen Verspätungszuschlag festzusetzen (§ 152 Abs 3 AO), sog. Pflicht Verspätungszuschlag.

Aber es besteht immer noch ein Ermessen trotzdem einen Verspätungszuschlag festzusetzen (§ 152 Abs. 1 AO), sog. Kann Verspätungszuschlag.

Einige sagen, ich soll nix tun und warten, andere und auch ich würde die Erklärung für 2020 eben nachträglich abgeben und auf einen Verzicht der Nachzahlung hoffen.

Ich würde die Steuererklärung 2020 direkt mit abgeben. Gerade weil es eine Ermessensentscheidung des Finanzamts ist, würde ich mich so positiv wie möglich darstellen und die Verspätung nicht noch größer werden lassen, als sie jetzt schon ist.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Studium zum Dipl.-Finw. abgeschlossen & Berufserfahrung

xrobin94 
Beitragsersteller
 28.08.2024, 23:03

Ah ok. Wieder was gelernt. Danke für die Antwort!

Ja, 2020, 2021 &. 2023 gingen gerade raus.

Mal schauen..

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