Mini Job auf Abruf, keine Einsätze und Bezahlung?
Hallo liebe Gemeinde,
ich habe ein folgendes Problem und hoffe auf euren Rat.
Ich habe einen Minijob auf Abruf und habe gemerkt, dass der Begriff „Abruf“ oft so umschrieben wird, dass Arbeitgeber die Mitarbeiter nicht bezahlen müssen, obwohl man eigentlich die Schichten vorab mitgeteilt hat. Es fühlt sich so an, als ob man die Mitarbeiter für dumm verkaufen will, weil sie nicht genau darauf achten, was im Vertrag steht.
Folgendes ist passiert: Am 17.07.2024 hat mich meine Wohnbereichsleitung gefragt, wie ich im August arbeiten könnte. Ich habe ihr meine Verfügbarkeiten durchgegeben und ging davon aus, dass ich entsprechend arbeiten werde. Da ich dieser Leitung allgemein misstraute, habe ich dann bei meinen Kollegen nachgefragt, und die sagten mir, dass ich überhaupt nicht im Dienstplan eingetragen wurde.
Daraufhin habe ich die Wohnbereichsleitung kontaktiert und sie noch einmal darauf hingewiesen, dass ich bereit bin zu arbeiten und dass ich einen 35-Stunden-Vertrag habe, sodass sie mir diese Stunden auch geben muss. Sie hat sich jedoch eine Ausrede einfallen lassen und mir für August keine Schichten zugewiesen.
Ihre Antwort vom Personal/Lohnbüro war:
„In Ihrem Arbeitsvertrag steht explizit, dass Sie für höchstens 35 Stunden eingesetzt werden können, aber nicht müssen. Es kann auch vorkommen, dass Sie in einem Monat gar nicht eingeplant werden, und das war für den Monat August 2024 der Fall. Daher haben Sie keinen Anspruch auf Lohnzahlung.“
Ich bin der Meinung, dass ich meine Arbeitszeiten korrekt mitgeteilt habe und bereit war zu arbeiten. Wenn ich nicht in den Plan aufgenommen werde, liegt das nicht in meiner Verantwortung, und dennoch habe ich Anspruch auf mein Gehalt. Möchte noch hinzufügen, dass ich mich weiterhin korrekt verhalten habe.
Wie seht ihr das Ganze? Würdet ihr anders vorgehen?
Freue mich auf eure Meinungen.
1 Antwort
Stark editiert:
In den nachfolgenden Texten bitte sorgfältig auf das Wort Wochenarbeitszeit achten!
§ 12 Abs. 1 TzBfG
"Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden [PRO WOCHE] als vereinbart."#
-> Das wären 80 Stunden/Monat. Das würde aber der vertraglichen Regelung von 35 Stunden pro Monat (?) widersprechen. Deswegen ist nachfolgendfer Absatz wahrscheinlich auch relevant:
§ 12 Abs. 2 TzBfG
"Ist für die Dauer der wöchentlichen (!!!) Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen."
Grundsätzlich gilt:
Ruft der AG diese Stunden nicht ab, befindet er sich im "Annahmeverzug" und muss im regelfall die Stunden Auszahlen.
Annahme: Im Vertrag wurden "bis zu" 35 Std. pro Monat vereinbart. Das ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 8,75 Std. (35/4 Wochen***) . Der AG darf diesen Wert um 20% unterschreiten, das wären 7 Stunden (8,75+0,8) pro Woche also 28 Stunden im Monat. Gegenrechnung wenn man einfach Monatsstunden nimmt: 35*0,8 = 28 Stunden pro Monat.
** Möglicherweise muss man mit 4,345 Wochen pro Monat rechnen.
Wie vorgehen? Schriftlich per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung die 28 Stunden unter Fristsetzung (7 Tage sollten reichen) einfordern und auch direkt rechtliche Konsequenzen (freundlich) androhen.