Macht man sich wegen illegalen Waffenbesitzes strafbar wenn man jemanden der eine Waffe hat außer Gefecht setzt und die pistole in die Hand nimmt?

8 Antworten

Interessant, wie viele falsche Antworten hier kommen. Sobald Du eine Schusswaffe, eigentlich jeden Gegenstand, in die Hand nimmst, übst Du die tatsächliche Gewalt darüber aus. Das ist genau das, was juristisch den Besitz eines Gegenstandes ausmacht, die Möglichkeit damit jetzt gerade zu tun, was man möchte.

Also, juristisch eindeutig ja, aber sehr wahrscheinlich wird dir das nicht angelastet werden, rechtfertigender Notstand § 34 StGB.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Waffensachkunde, Master Sicherheitstechnik

Rechtlich betrachtet ja. Man übt die tatsächliche Sachherrschaft über die Waffe aus und das ist die juristische Definition des Besitzes. In einem solchen Fall, wäre das vorrübergehende Nehmen der Waffe allerdings gerechtfertigt aufgrund eines rechtfertigenden Notstandes nach §34 Strafgesetzbuch (StGB) bzw. weil man in aller Regel ja selber davon betroffen wäre (oder Angehörige) aufgrund eines entschuldigenden Notstandes nach §35 StGB. Letzterer, hat niedrigere Anforderungen weil dem Gesetzgeber bewusst ist, dass wenn man selber betroffen ist oder ein Angehöriger, man anders handelt als wenn es sich um einem vollkommen fremde Person handelt. Voraussetzung ist natürlich das unverzügliche informieren der Polizei. Wer die Waffe mitnimmt, der kann das nicht mehr mit einem Notstand rechtfertigen.

Mfg

Natürlich nicht

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Woher ich das weiß:Berufserfahrung – WSK, WBK und Berufswaffenträger

Wenn ein anderer eine Waffe hat, sollte man sich immer sofort aus dem Staub machen, anstatt den Helden zu spielen!

Für die Rechtsprechung wird von Bedeutung sein, ob es sich um Notwehr handelt.

Nur das Wissen, dass der Täter bewaffnet ist, rechtfertigt nicht automatisch, die Person anzugreifen und "außer Gefecht setzen" ist in der Regel mit einer Körperverletzung verbunden.

Möglich, dass die Person sogar offiziell berechtigt ist eine Schusswaffe zu tragen.

Das alles ist völlig offen. In einem realistischen Fall würde sich der Staatsanwalt kaum Anklage wegen illegalen Waffenbesitz erheben, wenn sich die Waffe vorübergehend im Besitz des Opfers befindet.

Man besitzt dann tatsächlich die Waffe, da man die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt. Besitz und Eigentum ist zu unterscheiden!

Aber: Selbstverständlich wird man nicht deswegen bestraft, da man in Notwehr handelt.

Woher ich das weiß:Hobby – Schütze / Waffensachkunde / WBK-Inhaber