Lustbarkeitsgewerbe

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§ 3 Veranstaltungen, die als Lustbarkeiten gelten Als Lustbarkeiten gelten insbesondere folgende Veran- staltungen: a) Vorführungen von Filmen (Kinovorführungen); b) Theatervorstellungen und Tanzvorführungen (Ballet- te), soferne sie nicht unter die Ausnahmebestimmun- gen des § 5 Abs. 1 lit. c und f fallen; c) Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Darbietungen, soferne sie nicht unter die Ausnahme- bestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. f und l fallen; d) Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen; e) Ausstellungen von Museen und sonstige Ausstellun- gen, soferne sie nicht unter die Ausnahmebestimmun- gen des § 5 Abs. 1 lit. d und e fallen; f) Tanzbelustigungen, Kostümfeste und Maskenbälle; g) die von den behördlich bewilligten Tanzschulen ver- anstalteten Perfektionen, Kränzchen und Bälle; h) Schiffahrten, wenn damit Lustbarkeiten verbunden sind; i) der Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklich- keits- oder ähnlichen Apparaten, von Billards mit Aus- nahme von Billards in Kaffeehäusern, von Vorrich- tungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen; j) sportliche Veranstaltungen aller Art, soferne sie nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. h, i, j und des § 6 Abs. 1 lit. b, c und Abs. 2 fallen, insbesondere Wettspiele, Wettfahrten und Wett- rennen, Pferderennen und Ruderregatten, Radrennen, Motorradrennen und Autorennen, Ring- oder Box- kämpfe, Stemmen, Preisschießen und Preiskegeln; ferner Eislaufen, Tennisspielen, Tischtennisspielen 1 1 und Bootfahren; 3703–0 3703–0 k) Billard- und Schachkämpfe, bei denen ein Entgelt erhoben wird oder bei denen sich der Unternehmer vorwiegend auf die Gewinnerzielung durch die Verabreichung von Speisen und Getränken stützt; l) der Betrieb von Kegelbahnen an öffentlichen Orten und Lokalen, sowie der Betrieb von Räumen in öffentlichen Lokalen, die ausschließlich oder vorwiegend für Spiele oder der Erteilung von Spielunterricht gewidmet sind; m) Zirkus-, Varieté-, Revue-, Tingeltangelvorstellungen, Kabarette, Kunstlaufvorführungen auf Eisbahnen oder Rollbahnen; n) Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, soferne sie Erwerbszwecken dienen, sowie von Puppen- und Marionettentheatern; o) pratermäßige Volksbelustigungen, insbesondere Karusselle, Velodrome, Schaukel, Rutschen und ähnliche Bahnen, Hippodrome, Schießbuden, Geschicklichkeitsspiele, Würfelbuden, Glücksräder, Schaustellungen jeglicher Art, Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien u. dgl. p) das Vermieten von Programmträgern (z.B. Kassetten oder Disketten) für Videospiele, von Videofilmen sowie von Schmalfilmen oder auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Filmen, ausgenommen die Vermietung an Unternehmer, die die Programmträger oder Filme zur Weitervermietung oder vergnügungssteuerpflichtigen bzw. lustbarkeitsabgabepflichtigen Verwendung anmieten. 

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblNO/LRNI_2009129/LRNI_2009129.pdf

Das ist nicht Gewerbeausübung von liederlichen Frauenzimmern, sondern gemeint ist das Schaustellergewerbe, also Karussels, Schießbuden, Autoscooter usw.