Kommt man in deutschland lebenslang ins Gefängnis wenn man jemanden ausversehen unter drogeneinfluss überfährt?

8 Antworten

Wenn es aus Versehen passiert, ist es kein Mord und deshalb gibt es auch keine lebenslange Strafe dafür. Wegen der Wirkung der Drogen muss man zwar eine Verletzung der Sorgfaltspflicht geltend machen, aber die Strafe dafür ist nicht besonders hoch. Ich denke, mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten muss man zwar rechnen, weil es immerhin eine fahrlässige Tötung ist, aber die Tötung war nicht beabsichtigt.


ruhrgur  19.09.2024, 19:10
mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten

Der Regelstrafrahmen für eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr unter Drogeneinfluss beträgt 1 Jahr und 6 Monate. Für sechs Monate müsstest du schon sehr viele Gründe haben, die zum Vorteil des Angeklagten zu berücksichtigen sind.

In der Regel wird der Schuldspruch wohl auf fahrlässige Tötung ausgehen, was mit bis zu 5 Jahren Haft bestraft wird.

Nur bei Vorsatz oder sogenannten bedingten Vorsatz käme Mord oder Totschlag in Betracht. Dann müsste man aber nachweisen, das der Täter den Tod des Opfers zumindest absichtlich billigend in Kauf genommen hat.

Nein. Wenn man unter Drogeneinfluss oder Alkoholeinfluss eine Straftat begeht ist es komischerweise strafmildernd. Manchmal wird man dann sogar als unzurechnungsfähig eingestuft und kommt straffrei davon. Man muss nur eine Therapie machen. Wird oft als Schlupfloch benutzt und für mich ist diese Regelung absolut unnachvollziebar


ruhrgur  19.09.2024, 19:08
Manchmal wird man dann sogar als unzurechnungsfähig eingestuft und kommt straffrei davon

Dies ist nur der Fall, sofern dir jemand anderes die Drogen verabreicht hat. Wenn du aufgrund eines Drogenrausches schulunfähig bist, musst du dich wegen Vollrauchs verantworten, wenn die Drogen von dir vorsätzlich konsumiert wurden.

Einschlägig wäre hier, je nach genauer Art und Menge des Drogenkonsums, fahrlässige Tötung oder Vollrausch. Realistisch wäre daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bis hin zu fünf Jahren, je nachdem, was genau dazu geführt hat, dass die Person sich trotz des Rausches hinters Steuer saß (vgl. Theiß, Sitzungsdienst des Staatsanwalts, 12. Aufl., Rn. 209).

LG

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Umfassende Erfahrung mit Straf- & Wirtschaftsrecht