Kleingewerbe + Vollzeitjob+ Minijob?

3 Antworten

Ist das erlaubt

Ja.

und wie verhält sich das dann mit den Steuern?

Der Vollzeitjob und das Gewerbe wird zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Je nachdem, wie der Minijob versteuert wird, kommt dieser auch dazu oder bleibt außen vor. Wenn der Minijob pauschal versteuert wird, dann gehört der nicht in die Einkommensteuererklärung. Wenn der Minijob dagegen individuell versteuert wird nach den ELStAM, dann gehört dieser auch mit in die Einkommensteuererklärung rein.

Umsatzsteuer und Gewerbesteuer fallen wenn dann nur auf das Gewerbe an und nicht auf die anderen beiden Tätigkeit.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Studium zum Dipl.-Finw. abgeschlossen & Berufserfahrung

Ja, es ist erlaubt, ein Kleingewerbe neben einem Vollzeitjob und einem Minijob zu betreiben. Bei der steuerlichen Behandlung ist zu beachten, dass du alle Einnahmen aus dem Vollzeitjob, dem Minijob und dem Kleingewerbe in deiner Steuererklärung angeben musst. Wenn dein Umsatz im Kleingewerbe unter 22.000 Euro liegt, kannst du die Kleinunternehmerregelung nutzen, was bedeutet, dass du keine Umsatzsteuer ausweisen musst.

Der Gewinn aus dem Kleingewerbe wird zu deinem Gesamteinkommen addiert und unterliegt dem progressiven Einkommensteuersatz. Dein Minijob wird in der Regel pauschal versteuert, sodass keine Einkommensteuer fällig wird, aber du musst ihn dennoch in der Steuererklärung angeben. Achte darauf, alle Einnahmen und Ausgaben genau zu dokumentieren, und ziehe gegebenenfalls einen Steuerberater hinzu, um sicherzustellen, dass alles korrekt erfasst wird.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Ist das erlaubt

Wieso sollte es das nicht sein?

und wie verhält sich das dann mit den Steuern?

Der Vollzeitjob wird ganz gewöhnlich per Gehaltsabrechnung erledigt. Der Minijob ist *nicht* steuerfrei, da hängt es daher von der vertraglichen Regelungen ab, wer die Pauschalsteuer übernimmt (AG oder AN). Insofern bleibt der Lohnabzug hier aber einkommensteuerlich unbeachtlich. Die Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit sind per EÜR auf amtlichem Formular jährlich zu meden, und die Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern; dazu ist zwingend eine EStE jährlich abzugeben.