Klagen gegen das Jugendamt?

1 Antwort

Da du geschrieben hast, dass mit Pfändung gedroht wird, gehe ich davon aus, dass bereits ein Unterhaltstitel besteht.

Das heißt, wenn du der Auffassung bist, dass dieser nicht mehr aktuell ist, weil Änderungen eingetreten sind, dann muss ein Abänderungsantrag beim Amtsgericht als Familiengericht gestellt werden (Paragraph 238 FamFG). Dabei sind die Gründe, die bei Entstehung des Titels noch nicht vorlagen anzugeben. Auch geht dies nur für zukünftig fällige Forderungen. Wenn der Unterhaltstitel also lediglich Rückstände berücksichtigt, ist keine Amtragsstellung oder Abänderung mehr möglich, da das Verfahren abgeschlossen wurde. Im Übrigen ist ein Rechtsanwalt Pflicht (Paragraph 114 FamFG).

Wenn ein Titel besteht, der auch für zukünftige Forderungen den Betrag festsetzt, ist dein Einkommen im Übrigen grundsätzlich egal. Durch den Titel besteht eine rechtliche Pflicht, die - gleich, ob du sie tatsächlich bedienen kannst - fällig wird. Daher kann hier nur die Abänderung, wie oben dargestellt, beantragt werden. Es ist also in diesem Fall auch egal, ob die ausreichend Einkommen hattest oder nicht.

Bei einer Leistungsfähigkeitsberechnung, die aber, wie gesagt, bei einem bestehenden Titel, nicht relevant wäre, würde die Frau auch nicht berücksichtigt werden, maximal nur als 10 prozentige Kürzung des eigenen Selbstbehalts (vgl. Punkt 21.5 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des jeweiligen Oberlandesgerichtes). Die Ehefrau wäre in der Rangfolge der Unterhaltsansprüche auf Rang 3 und minderjährige Kinder auf Rang 1 (Paragraph 1609 BGB).

Auch gibt es keine "vorrangigen" Schulden gegenüber dem Jugendamt. Eher würde das Gegenteil bestehen, denn Unterhaltsansprüche sind verschärft nach Paragraph 850 d ZPO pfändbar. Alle anderen Pfändungen richten sich nach der Freibeträge nach Paragraph 850 c ZPO. Bei einer Pfändung nach Paragraph 850 d ZPO setzt das Gericht einen individuellen Freibetrag fest, der sich an die Existenzsicherung nach dem SGB II orientiert und somit geringer ist, als die Freibeträge nach Tabelle.