Klagen gegen das Jugendamt?
Hallo, Ich habe regelmäßig Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt abbezahlt.
Durch diverse Herausforderungen (1. Arbeitgeber veranlasste unbegründet fristlose Kündigung, kamen mir dann nach Klageeinreichung entgegen, 2. Arbeitgeber betrog mich um mehrere hundert Euro, versuche aktuell noch außergerichtlich zu meinem Geld zu kommen) überlege ich rechtliche Schritte gegen das Jugendamt einzuleiten.
Ich musste an das Jugendamt nach Rücksprache die Zahlungen seit Juni aussetzen mit bitte um Neuberechnung da altuell mein Gehalt ein Witz ist.
Jetzt soll ich monatlich knapp 600 zahlen, obwohl ich dem Jugendamt meine aktuellen und vergangenen Gehaltseingänge vorgelegt habe und diese im Schnitt auf knapp 1600 netto auflaufen (diesen Monat durch Provisionsenthaltung nur 1400). Zudem habe ich Frau und Kinder die ich noch mitversorgen muss und Fixkosten objektiven Vorrang ggü Jugendamt haben (Stromschulden, Mietschulden, Miete, Internet, etc.) Ziehe ich diese ab bin ich bei generell nur noch 700 Euro, in diesem Monat bei 500 zum Selbsterhalt. Das Jugendamt droht mir ausbleibender Bejahung der 600er Rate mit Pfändung.
Was kann ich wie verargumentieren/ welche Schritte kann ich gegen das Jugendamt einleiten?
Danke im Voraus!
1 Antwort
Da du geschrieben hast, dass mit Pfändung gedroht wird, gehe ich davon aus, dass bereits ein Unterhaltstitel besteht.
Das heißt, wenn du der Auffassung bist, dass dieser nicht mehr aktuell ist, weil Änderungen eingetreten sind, dann muss ein Abänderungsantrag beim Amtsgericht als Familiengericht gestellt werden (Paragraph 238 FamFG). Dabei sind die Gründe, die bei Entstehung des Titels noch nicht vorlagen anzugeben. Auch geht dies nur für zukünftig fällige Forderungen. Wenn der Unterhaltstitel also lediglich Rückstände berücksichtigt, ist keine Amtragsstellung oder Abänderung mehr möglich, da das Verfahren abgeschlossen wurde. Im Übrigen ist ein Rechtsanwalt Pflicht (Paragraph 114 FamFG).
Wenn ein Titel besteht, der auch für zukünftige Forderungen den Betrag festsetzt, ist dein Einkommen im Übrigen grundsätzlich egal. Durch den Titel besteht eine rechtliche Pflicht, die - gleich, ob du sie tatsächlich bedienen kannst - fällig wird. Daher kann hier nur die Abänderung, wie oben dargestellt, beantragt werden. Es ist also in diesem Fall auch egal, ob die ausreichend Einkommen hattest oder nicht.
Bei einer Leistungsfähigkeitsberechnung, die aber, wie gesagt, bei einem bestehenden Titel, nicht relevant wäre, würde die Frau auch nicht berücksichtigt werden, maximal nur als 10 prozentige Kürzung des eigenen Selbstbehalts (vgl. Punkt 21.5 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des jeweiligen Oberlandesgerichtes). Die Ehefrau wäre in der Rangfolge der Unterhaltsansprüche auf Rang 3 und minderjährige Kinder auf Rang 1 (Paragraph 1609 BGB).
Auch gibt es keine "vorrangigen" Schulden gegenüber dem Jugendamt. Eher würde das Gegenteil bestehen, denn Unterhaltsansprüche sind verschärft nach Paragraph 850 d ZPO pfändbar. Alle anderen Pfändungen richten sich nach der Freibeträge nach Paragraph 850 c ZPO. Bei einer Pfändung nach Paragraph 850 d ZPO setzt das Gericht einen individuellen Freibetrag fest, der sich an die Existenzsicherung nach dem SGB II orientiert und somit geringer ist, als die Freibeträge nach Tabelle.