Kindergeld nach Fehlentscheid rückwirkend bekommen?
Faktenlage:
- Vor meiner Abreise aus Deutschland habe ich bei der Familienkasse online nachgefragt ob ich irgendwas beachten muss, da ich mit meinem Kind in ein paar Wochen ins nicht-EU gehen würde.
- Als Antwort kam eine schriftlicher Aufhebungsbescheid zum Kindergeld zum Monat der Abreise. (erhalten mehr als drei Monate nach unserer Abreise)
- dies ist jetzt zwei Jahre her.
- ich bin in Deutschland uneingeschränkt Steuerpflichtig.
- Jetzt kommen wir nach Deutschland zurück und ich wollte das Kindergeld neu beantragen. Dabei bin ich über die Information gestolpert, dass ich auch im Ausland Kindergeld für mein Kind hätte erhalten können (da ich in Deutschland uneingeschränkt Steuerpflichtig bin)
Wie stehen die Chancen, dass ganze rückwirkend korrigieren zu lassen?
2 Antworten
Wenn du damals die Widerspruchsfrist nicht eingehalten hast, ist der Aufhebungsbescheid rechtskräftig gewesen. Du kannst beim Sozialgericht VERSUCHEN, dich in den Zustand pro ante, zurück versetzen zu lassen, wenn die Entscheidung eindeutig rechtswidrig war
Kindergeld für uneingeschränkt Steuerpflichtige unterliegt dem Steuerrecht. Damit wäre das Finanzgericht zuständig. Wurde kein Einspruch eingelegt wird der Steuerbescheid unanfechtbar bestandskräftig sein. Soweit weiter eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemeint sein soll, ist hierfür keine Grundlage ersichtlich.
Kindergeld kann mit neuem Antrag sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden.
Habe ich gefunden! Verfahrensablauf -> Poststelle
Kindergeld für uneingeschränkt Steuerpflichtige unterliegt dem Steuerrecht. Damit wäre das Finanzgericht zuständig. Wurde kein Einspruch eingelegt wird der Steuerbescheid unanfechtbar bestandskräftig sein. Soweit weiter eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemeint sein soll, ist hierfür keine Grundlage ersichtlich.
Kindergeld kann mit neuem Antrag sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden.
habe ich bei der Familienkasse online nachgefragt
Derartige Nachfragen richtet man grundsätzlich papierschriftlich an den Empfänger.
Wenn das Ganze zwei Jahre her ist, wird's schwierig.
Ggf. ab zum Anwalt oder zur Verbraucherzentrale.
Derartige Nachfragen richtet man grundsätzlich papierschriftlich an den Empfänger.
1) Wieso?
2) Dann sollten die unbedingt die Kontaktmöglichkeit abschalten.
Ggf. ab zum Anwalt oder zur Verbraucherzentrale.
Danke
Dafür ist das Sozialgericht zuständig. Das ist KOSTENLOS
Brauche ich dafür nicht auch einen Anwalt? Bin auf der Seite des Sozialgerichtes meines Bundeslandes und finde da keinen "Einstieg".