Kennzeichenmissbrauch?

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Eine Klassifizierung dieser Straftat ist jedoch stets von den individuellen Rahmenumständen abhängig zu machen. Die Urkundenfälschung wird erheblich härter betraft als der Missbrauch des Kennzeichens. Im Zusammenhang mit dem Kennzeichenmissbrauch und der Urkundenfälschung gilt jedoch ausdrücklich das sogenannte Subsidiaritätsprinzip. Dies bedeutet, dass die Urkundenfälschung vorrangig gegenüber dem Kennzeichenmissbrauch behandelt wird. Wurde das Kennzeichen gestohlen, wird darüberhinaus auch noch der Diebstahl gewertet.

Kommt es auch auf den dolus (Tatvorsatz) an: "Wer in rechtswidriger Absicht"

Der § 22 Abs. 1 StVG setzt für die Strafbarkeit dieses Verhaltens die bewusst rechtswidrige Absicht des Täters voraus.

Bereits das Entfernen eines Kennzeichens eröffnet den Tatbestand.

Urkundenfälschung kommt hingegen bei Versicherungskennzeichen nicht in Betracht, da es sich nicht um ein hoheitliches, durch den Staat ausgegebenes Kennzeichen handelt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

SevSnape 
Beitragsersteller
 13.09.2024, 11:05

Aber das ist ja immernoch kein Beispiel für die Nummer 2.

Trotzdem Danke für die Antwort

GS2000  13.09.2024, 14:11
@SevSnape
Von § 22 Abs. 1 Nr. 2 werden die Fälle erfasst, in denen der Täter das (amtliche) Kennzeichen gegen ein anderes nicht-amtliches Kennzeichen austauscht. Dadurch wird zumindest der Anschein korrekter Kennzeichnung erweckt. Das fehlende Siegel der Zulassungsstelle ist häufig auf den ersten Blick nicht erkennbar. Wer dagegen ein von der Zulassungsbehörde fehlerhaft abgestempeltes Kennzeichen (zB Zahlendreher) benutzt, verstößt damit nicht gegen § 22. Urkundenfälschung scheidet aus, weil nicht über den Aussteller getäuscht wird. Das Anbringen eines weiteren Kennzeichens neben dem amtlich zugeteilten kann ebenfalls unter diese Alternative – und uU auch unter Nr. 3 – fallen. Wird ein verlorengegangenes amtliches Kennzeichen durch ein gleichlautendes nicht-amtliches ersetzt, fällt dies unter § 22 Abs. 1 Nr. 2.

Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht

3. Auflage 2021

Manchmal braucht man einen Kommentar ;)

SevSnape 
Beitragsersteller
 15.09.2024, 07:40
@GS2000

Super vielen Dank.

Ich wusste eben nur, dass bei der Nummer 1 Fzg und Kennzeichen nicht gestempelt/zugelassen sind, bei Nummer 2 das Fzg aber zugelassen ist.

Das gilt für Auto + Hänger, an das Du ein geklautes Kennzeichen anschraubst. "mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung"


SevSnape 
Beitragsersteller
 11.09.2024, 17:16

Ja genau. Da hast du Recht. Soweit habe ich es verstanden. Aber das wäre ja wieder genau der Fall, der hinter der Urkundenfälschung zurücktreten würde.

Denn das geklaute Kennzeichen ist ja für ein anderes Fahrzeug ausgegeben und das bildet mit dem gestohlenen Kennzeichen ja eben eine zusammengesetzte Urkunde, die verfälscht wird, wenn das Kennzeichen an einem anderen zugelassenen Fahrzeug angebracht wird.

suedhoern  11.09.2024, 17:25
@SevSnape

Das Gesetz denkt nicht, dass Du soweit denkst. Und ich hätte auch keine Lust dazu. Die schreiben lieber einen Extraabsatz. Der kostet nichts + macht es für mich deutlicher. Gut so.

SevSnape 
Beitragsersteller
 11.09.2024, 17:46
@suedhoern

Naja, es ist ja so im §22 StVG geschrieben. Dass die Tat nicht durch eine andere mit höherer Strafandrohung bedroht sein darf. Sonst tritt es eben zurück. Wäre das nicht der Fall, würde 22 vielleicht auch nicht zurücktreten, sondern parallel vorliegen.

suedhoern  11.09.2024, 17:50
@SevSnape

Du schraubst das geklaute Schild wegen Punkt 1/Abs 1 nicht an. Ich schraube das geklaute Schild wegen Punkt 2/Abs.1 nicht an. Vielleicht können wir uns darauf einigen. Wenn Dir der Paragraph nicht passt, bin ich der Falsche, dich darüber zu beschweren.

SevSnape 
Beitragsersteller
 11.09.2024, 18:02
@suedhoern

Nein eben auch nicht. Ich nehme die Urkundenfälschung in 267 StGB. Also mein ganz anderer Paragraph.

Aber trotzdem danke für deine Antwort