Kennt jemand so einen Kriminalfall?

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Wenn du noch nichts hast, nachfolgend ist ein Auszug aus einem Urteil des BGH, das ganz gut passen sollte. (Siehe Rn. 11 ff. BGH, Urt. v. 11.3.2020 − 2 StR 69/19 https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=2%20StR%2069/19&nr=106881)

"Irgendwann vernahm der Angekl. K B die Hilfeschreie seines Sohnes und das Hundegebell und lief zum Haus, wo er seinen Sohn mit H K kämpfen sah. Erfolglos versuchte er die Kämpfenden durch Rufe zum Aufhören zu bewegen. Weil es ihm auch nicht gelang, die neben den Kämpfenden am Boden hockende und das Beil in der Hand haltende S K wegzustoßen, rannte er in den Vorraum des Hauses und holte dort aus einem Versteck eine geladene Pistole des Typs Walther P38 heraus. Seine Drohung zu schießen, führte zu keiner Reaktion. Auch sein zweiter Versuch, S K wegzuziehen, misslang. Da die Geschädigte erneut versuchte, auf C B mit dem Beil einzuschlagen, sah dessen Vater keine andere Möglichkeit mehr, als schräg über ihr stehend aus einer Entfernung von zwei bis vier Metern in Richtung Arm/Schulter zu schießen. Einer von zwei hintereinander abgegebenen Schüssen traf S K und führte zu ihrem sofortigen Tod.„Daraufhin zog er H K von oben von seinem Sohn weg. H K fiel zur Seite auf den Rücken und war augenscheinlich tot bzw. leblos, was der Angekl. K B vorher nicht realisiert hatte. Sein Sohn kniete neben H K und stach danach trotzdem noch ca. zwölf Mal ‚wie wild‘ auf den rechten oberen Brustkorb des toten H K ein, bis er von seinem Vater daran gehindert wurde, der ihn darauf hinwies, dass H K bereits tot sei. "

Sollte dich die strafrechtliche Bewertung interessieren, wird das Urteil vom BGH nicht weiterhelfen (da ging es um Beweiserhebungsrecht). Das vorangehende Urteil des LG Hanau hat diese Stelle wie folgt gewertet (LG Hanau (1. Strafkammer), Urteil vom 05.08.2015 – 1 Ks – 3315 Js 4/14):

"Die von dem Angeklagten B auf die Geschädigte (...) abgegebenen beiden Schüsse, hierbei auch der tödliche Schuss gemäß § 212 StGB, waren aufgrund von Nothilfe gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Es lag für den Angeklagten A – den Sohn des Angeklagten B – eine Notwehrlage in Form eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs der Geschädigten (...) auf diesen vor, indem diese gerade mit einem Beil ausholte und auf den Angeklagten A einhacken wollte. Da sich der Angeklagte A gegen den gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff des Geschädigten (...) gemäß § 32 StGB gerechtfertigt verteidigen durfte, war der Angriff der Geschädigten (...) auf den Angeklagten A mit dem Beil wiederum rechtswidrig, da Notwehr gegen Notwehr nicht zulässig ist (BGH NStZ 2003, 599, 600). Mithin lag eine Notwehrlage für den Angeklagten A vor, die sich für den Angeklagten B als Nothilfelage darstellte."

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung