Kann man wegen Urkundenfälschung von deutschen Urkunden belangt werden, wenn man die Ukrunde nur im EU-Ausland zum Bewerben nutzt?
Angenommen man fälscht eine deutsches Zeugnis (Urkunde), aber bewirbt sich damit nur im EU-Ausland (z.B Österreich) und nie in Deutschland - Macht man sich dann trotzdem in Deutschland strafbar?
Bitte untermauert eure Antworten mit Paragraphen
3 Antworten
Die Urkundenfälschung nach § 267 StGB verlangt die Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr. Das ist ein subjektives Merkmal, es ist also egal, ob oder wo das dann stattfindet.
Auch bei einem objektiven Merkmal wäre das kein Problem. Das deusche Strafrecht gilt für alle Taten, bei denen ein Anteil in Deutschland stattfindet (§ 3 StGB). Es reicht also insbesondere, wenn die Tathandlung in Deutschland begangen wurde, der Erfolg aber in einem anderen Land eintritt.
Selbst wenn überhaupt kein Teil der Tat in Deutschland stattfindet, könntest du als deutscher Staatsbürger in Deutschland verfolgt werden (§ 7 Abs. 2 StGB).
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt
Die Herstellung und Absicht reicht.
Nö, das steht in den Paragraphen nicht. Da steht nur Rechtsverkehr und nix von deutsch.
Du machst dich sogar in Österreich auch strafbar. Strafen im Ausland können auch unabhängig davon, ob die Strafe vollstreckt wurde, ins Bundeszentralregister eingetragen werden. Das geht aus Paragraf 54 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) hervor. Damit entfalten sie dieselben Rechtswirkungen wie inländische Strafurteile.
Aber die Täuschung im deutschen Rechtsverkehr!