Kann man für Straftaten im EU-Ausland als Deutscher dafür ausgeliefert werden?

2 Antworten

Kann ein deutscher Staatsbürger an ein fremdes Land ausgeliefert werden?
Zunächst einmal schreibt die deutsche Verfassung in Art. 16 II GG vor, dass Deutsche aus Deutschland nicht an das Ausland ausgeliefert werden dürfen.
Weiter ist in dieser Norm vorgegeben, dass für Auslieferungen an Mitgliedstaaten der EU und an internationale Gerichtshöfe durch Gesetz eine abweichende Regelung getroffen werden kann. Dabei müssen stets rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sein, wovon bei den EU-Mitgliedstaaten ohne gesonderte Prüfung auszugehen ist, da die Rechtsstaatlichkeit Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass deutsche Staatsangehörige unter keinen Umständen an sogenannte Drittstaaten ausgeliefert werden dürfen. Als Drittstaaten gelten solche Länder, die nicht der Europäischen Union angehören.
Auslieferungen an EU-Mitgliedstaaten 
Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an EU-Mitgliedstaaten richtet sich nach § 80 IRG
Voraussetzung für die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedstaat ist, dass dieser den Verfolgten auf dessen Wunsch zur Vollstreckung zurück nach Deutschland überstellt. Auf Wunsch des Betroffenen findet also ausschließlich die Verhandlung und die Urteilsverkündung im EU-Ausland statt. Die Strafe kann anschließend in Deutschland verbüßt werden. 
Weiterhin sollte ein „maßgeblicher Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat“ bestehen. Dieser liegt insbesondere vor, wenn die in Rede stehende Tathandlung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates stattgefunden hat oder der Taterfolg dort eingetreten ist. Dieser „maßgebliche Bezug“ darf entfallen, wenn stattdessen jedenfalls kein maßgeblicher Bezug zum Inland, also Deutschland, gegeben ist, die Tat auch nach deutschem Recht strafbar ist und das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung bei Interessensabwägung nicht überwiegt. Bei dieser Interessensabwägung sind neben den Grundrechten des Betroffenen auch die praktischen Erfordernisse einer Auslieferung und auch die Schaffung eines Europäischen Rechtsraums zu berücksichtigen. 
Hat eine Verurteilung bereits in Deutschland stattgefunden, kann die Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nach entsprechender richterlicher Belehrung zustimmt.  

Quelle

Natürlich kannst Du als Deutscher darauf beharren, als Straftäter nicht in das Land ausgeliefert zu werden, in dem Du die Straftat begangen hast! Du kannst beharren, bis sich die Balken biegen!

Nur - es nützt Dir nichts! Du wirst an d a s EU-Land ausgeliefert, in dem Du die Straftat begangen hast. Ukd dort wirdnDir der Prozess gemacht! Und wenn Deine Straftat eine Gefängnisstrafe nach sich zieht, wirst Du diese in dem dortigen EU-Land auch absitzen müssen! Und wirst n i c h t nach Deutschland ausgeliefert!

D a s sind europäische, bzw. internationale Gesetze, die es schon seit mehr als einem halben Jahrhundert gibt!

Und wenn Du jetzt aus Deutschland fliehen solltest, wird man Dich mit internationalem Haftbefehl suchen! Und glaube mir, man wird Dich finden, egal, wo auf der Welt Du Dich aufhalten und versteckst!

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung