kann man ein ermittlungsverfahren zurückziehen?
6 Antworten
liegt eine Anzeige vor, so wird ermittelt. Es besteht nach § 160 StPO eine Pflicht zur Aufklärung des Sacherverhaltes. Wenn kein besonderes Interesse an der Öffentlichkeit zur Strafverfolgung besteht und wenn die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht, kann die Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO das Verfahren zB gegen Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Organisation einstellen.
Wenn sich keine Anhaltspunkte für eine Anklageerhebung finden, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Ansonsten erhebt sie Anklage.
(nur als grober Überblick)
Strafanzeige: Diese kann nicht zurückgezogen werden, da sie die Strafverfolgungsbehörden über eine mögliche Straftat informiert und diese verpflichtet sind, zu ermitteln.
Strafantrag: Dieser kann unter bestimmten Bedingungen zurückgezogen werden. Bei sogenannten Antragsdelikten, wie Beleidigung oder Hausfriedensbruch, kann der Geschädigte den Strafantrag zurücknehmen, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Bei schwereren Delikten, die von Amts wegen verfolgt werden (Offizialdelikte), ist eine Rücknahme nicht möglich, da die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, die Ermittlungen fortzusetzen.
Wenn ihr euch geeinigt habt, besteht die Möglichkeit, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Dies hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Schwere des Vorfalls und den spezifischen Gesetzen in deinem Land.
Es wäre ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, der dir genauere Informationen und rechtliche Beratung geben kann.
Man kann eine Strafanzeige u.U. zurückziehen.
In dem Fall würde das Verfahren eingestellt.
Eine Strafanzeige, resultiert aus der Verfolgung eines Offizialdeliktes, und kann nicht zurückgezogen werden.
Ein Strafantrag, resultiert aus der Verfolgung eines Antragsdeliktes auf Antrag des Geschädigten, kann durch den Geschädigten zurückgezogen werden, sofern nicht z.b. ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft etwas Anderes erfordert.
Der Geschädigte kann den Strafantrag auch dann zurückziehen, wenn die StA auf öffentliches Interesse erkennt.
Das hat aber dann keine Wirkung mehr, weil die Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft übernommen werden. Der Geschädigte kann natürlich sagen, das er damit nichts mehr zu tun haben will, aber da das Verfahren dann ein einem Offizialdelikt gleich steht, spielt das keine Rolle mehr.
Dennoch kann der Geschädigte den Antrag auch dann zurücknehmen; deine Antwort schließt das bei der Formulierung aus.
Ein Ermittlungsverfahren kann eingestellt werden, zum Beispiel wenn sich der Verdacht als falsch herausstellt.
also könnte ich als der jenige der zur Polizei gegangen ist, und es angezeigt hat, auch wieder hingehen und sagen es hat sich um einen Fehler herausgestellt oder wir haben es anders geklärt und damit ist die Sache gegessen ?
Nur bei einem Antragsdelikt, bei einem Offizialdelikt nicht, da MUSS die Ermittlungsbehörde ermitteln.
Habe ein Ermittlungsverfahren wegen Warenbetrug am Hals, haben uns aber am Ende doch geeinigt. Ist es da möglich das es zurück gezogen wird ?