Kann ein Ausländische Gutachter in Deutschland für den Beschuldigten auch die § 63 StGB befürworten?

1 Antwort

vom Grundsatz her: Der Gutachter beantragt gar nichts. Er ist wie ein Zeuge nicht antragsberechtigt sondern gibt nur seine Ergebnisse wieder, Allenfalls kann er Anregungen geben oder Feststellungen treffen, wie dass die Voraussetzungen nach §§20,21 StGB zur (verminderten) Schuldfähigkeit gegeben und eine entsprechende Wiederholungsgefahr besteht, so dass auch die Voraussetzungen für §63 StGB gegeben sind. Das ist eine fachliche Feststellung. Das Gutachten kann vom Gericht beauftragt werden, aber auch die Verteidigung kann einen eigenen Gutachter beauftragen, wobei meist das Gericht dem nochmals über einen gerichtlich beauftragten Gutachter überprüfen lassen wird.

Ich habe aber selbst erlebt, dass der Angeklagte dann aber mit dem gerichtlichen Gutachter nicht spricht, während mit dem eigenen Gutachter sehr intensive Gespräche möglich waren, Daher basieren dann die Gutachten auf unterschiedlichen Grundlagen und die Gesamtwürdigung ist alleine Sache der Richter. Und ja, der Gutachter der Verteidigung und unter bestimmten Bedingungen auch der gerichtlich bestellte Gutachter können aus dem Ausland kommen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung