Ist es einem Miteigentümer erlaubt, die in seinem Teileigentum befindlichen Wärme-und Wasserzähler stillzulegen?

5 Antworten

Wenn dort Entnahmemöglichkeiten für die betreffenden Ressourcen sind (also z.B. ein Heizkörper oder ein Wasserhahn), dann müssen natürlich auch dort die entsprechenden Verbrauchswerte ermittelt werden können, wenn sie aus einer gemeinsamen Anlage des Hauses stammen (also gemeinsamen Wasseranschluss, gemeinsame Heizungsanlage).

Sonst würden ja die anderen Eigentümer anteilig ihre Wasserentnahme / Heizkosten in dem betreffenden Raum mitbezahlen.

Dabei st es egal, ob sie beteuert den Wasserhahn dort gar nicht zu benutzen oder den Raum nicht zu heizen, wenn sie potentiell die Möglichkeit dazu hat.

Das ist eher ein Fall für die Betriebskostenabrechnung. Wenn die Zähler nicht zur Abrechnung verwendet werden können, muss nach Heizkostenverordnung geschätzt werden. (§9 Abrechnung in Sonderfällen).

Ob die die nutzt oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Man darf keine Zähler einfach stilllegen, die sind Eigentum des Wasserwerks bzw. Energieversorgers. Und nur, weil die in ihrem eigenen Raum sind, hat sie kein recht dazu. Wenn Wasser und Energie zudem nach Größe des Eigentums berechnet werden, gehört auch dieser Raum dazu. Aber wenn sie den ja nicht nutzt, verbraucht sie da ja auch nichts....

Nachteil für die EG wäre höchstens, dass der Verteilerschlüssel falsch ist, da dieser raum dann bei den anderen mit eingerechnet wird. Das hätte aber schon beim Kauf geregelt werden müssen.


GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 27.09.2024, 13:28

Die Zähler wurden von der WEG gekauft, somit sind sie das Eigentum der WEG

Blindi56  27.09.2024, 13:38
@GutenAbend2023

Dann aber der gesamten WEG und nicht eines einzelnen. Dann handelt es sich um "Zwischenzähler"?

Nein, natürlich nicht.

Die Verbrauchszähler sind gemeinschaftliches Eigentum. Ein Sondereigentümer hat daher keine Befugnis die Zähler abzubauen oder stillzulegen. Auch dann nicht, wenn er dort keinen Verbrauch hat.

Er muss sich mit seinem Anliegen an die WEG wenden und diese darf dann entscheiden, was passiert.

Das ist nicht zulässig. Wenn sie nichts verbraucht, zeigen die Zähler das ja an. Also ist das Argument unsinnig.

Nachteil für die WEG: ein etwa doch anfallender Verbrauch dieser Einheit kann nicht nachgewiesen und daher auch nicht abgerechnet werden.